23.02.2010 Zivilrecht

OGH: Bildet eine einstweilige Verfügung gem § 382a EO eine taugliche Grundlage für eine rückwirkende Erhöhung der Vorschüsse nach § 19 UVG? - zur geänderten Rechtslage

Der mit dem FamRÄG 2009 eingeführte § 19 Abs 3 UVG ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, die Vorschussgewährung auf einen früheren Zeitpunkt als nach der aktuellen Rechtslage vorzuziehen, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem "endgültig" festgesetzten Unterhalt, um den "Ausfall" von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, rückwirkende Erhöhung, einstweilige Verfügung, vorläufiger Unterhalt
Gesetze:

§ 19 Abs 3 UVG, § 37 Abs 10 UVG, § 382a EO

GZ 10 Ob 79/09d, 15.12.2009

OGH: Es entspricht herrschender Meinung und Judikatur, dass die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gewährten Vorschüsse nicht rückwirkend auf die Höhe des endgültigen Titels erhöht werden können.

Die Ansicht des Rekursgerichts, der Gesetzgeber habe mit der Einführung des neuen § 19 Abs 3 UVG mit dem FamRÄG 2009 nur die schon geltende Rechtslage klarstellen wollen, ist wenig zielführend, lässt sie doch die Bestimmung des § 37 Abs 10 UVG außer Betracht, wonach die Neuregelung erst auf Verfahren anzuwenden ist, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. 12. 2009 bei Gericht eingelangt ist. Eine Übergangsbestimmung dieser Art wäre bei einer bloßen Klarstellung der Gesetzeslage nicht erforderlich. Im Übrigen ist der mit dem FamRÄG 2009 eingeführte § 19 Abs 3 UVG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, die Vorschussgewährung auf einen früheren Zeitpunkt als nach der aktuellen Rechtslage vorzuziehen, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem "endgültig" festgesetzten Unterhalt, um den "Ausfall" von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen. Um das Ziel einer solchen "frühen" Bevorschussung des Geldunterhalts zu erreichen, nimmt der Gesetzgeber in Zukunft bewusst eine Begünstigung von Vorschüssen in Kauf, die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO in verhältnismäßig einfacher Weise erlangt und erhöht werden können.