OGH: Zur Frage, ob auch sonstiger Energieaufwand zur Beheizung allgemeiner Teile der Liegenschaft zu den "Heizkosten" iSd § 16 Abs 6 Satz 2 WGG zu zählen ist
"Heizkosten" müssen als jener Aufwand verstanden werden, der mit der Wärmeversorgung von Räumen in Zusammenhang steht
§ 16 Abs 6 WGG
GZ 5 Ob 128/09y, 10.11.2009
OGH: Gem § 16 Abs 6 Satz 2 WGG sind die Heiz- und Warmwasserkosten, soweit nicht das HeizKG anzuwenden ist, nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten aufzuteilen. Die Kosten für den Energieaufwand zur Beseitigung von Schnee und Glatteis auf den Außenstiegen sind nicht zu den "Heizkosten" iSd § 16 Abs 6 Satz 2 WGG zu zählen. In der Begriffsbestimmung des § 2 Z 1 HeizKG kommt das - mit der gemeinhin im Alltag üblichen Begriffsbildung durchaus übereinstimmende - Verständnis des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es sich iZm Wohnobjekten bei der "Wärme" um die Energie zur Raumbeheizung (sowie zur Warmwasserbereitung) handelt. In diesem Sinn müssen auch "Heizkosten" als jener Aufwand verstanden werden, der mit der Wärmeversorgung von Räumen in Zusammenhang steht. Die Beheizung der Außenstiegen dient dagegen einem völlig anderen Zweck, nämlich diese von Schnee und Glatteis frei zu halten. Deutlich wird dieser Unterschied schon durch den auch vom Antragsteller herangezogenen Vergleich des dafür erforderlichen Aufwands mit den Kosten eines - eben funktionell vergleichbaren - Winterdienstes, welcher iSd § 23 MRG der Hausbetreuung zuzurechnen ist. Die Kosten für die Beheizung der Außenstiegen zählen daher nicht zu den "Heizkosten" iSd § 16 Abs 6 Satz 2 WGG, womit die vom Antragsteller daraus abgeleitete Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten ausscheidet.