OGH: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Drittpflege
Eigene Einkünfte des Empfängers von Unterhaltsvorschüssen sind auf den Pauschalbetrag des § 6 Abs 2 UVG anzurechnen
§ 4 Z 2 UVG, § 6 Abs 2 UVG, § 7 Abs 1 Z 2 UVG
GZ 10 Ob 72/09z, 10.11.2009
Der Jugendwohlfahrtsträger begehrte eine Erhöhung der gewährten Unterhaltsvorschüsse in der jeweiligen Richtsatzhöhe. Bei der Berechnung der Vorschüsse wurde das Eigeneinkommen des Minderjährigen, der eine Waisenpension bezieht, anspruchsmindernd berücksichtigt. Die Besonderheit im gegenständlichen Fall besteht darin, dass der Minderjährige von den Großeltern betreut wird, da die Mutter verstorben und der Vater unbekannten Aufenthalts ist.
OGH: Die Betreuung durch die Großeltern nach dem Tod der Mutter mindert nicht den Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater. Verfügt hingegen das Kind über anzurechnende eigene Einkünfte, führen diese zu einer Kürzung der Vorschüsse. Die Anrechnung im Hinblick auf Richtsatzvorschüsse gilt sowohl gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil als auch gegenüber dem betreuenden Elternteil. Das gilt auch bei doppelter Gewährung der Richtsatzvorschüsse wie etwa im Falle der Drittpflege. Der Zweck des UVG liegt in der Sicherstellung einer Mindestversorgung des Kindes, nicht im vollständigen Ersatz von Unterhaltsleistungen. Der Pauschalbetrag des § 6 Abs 2 UVG ist daher bei Eigeneinkommen entsprechend zu vermindern.