04.02.2010 Zivilrecht

OGH: Garantieansprüche des Leasingnehmers?

Bei einem Garantievertrag kommt dem Leasingnehmer ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu


Schlagworte: Leasingnehmer, Garantieansprüche, Aktivlegitimation
Gesetze:

§§ 1090 ff ABGB, § 880a ABGB, §§ 922 ff ABGB

GZ 6 Ob 217/09v, 12.11.2009

Die X-Leasing GmbH kaufte von der Beklagten einen Neuwagen, welcher der Klägerin als Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Bei diesem Fahrzeug trat sodann ein Motorschaden auf, der in der Fachwerkstätte repariert wurde. Die Klägerin begehrt Kostenersatz dieser Reparatur und beruft sich dazu auf eine Garantievereinbarung. Strittig ist die Aktivlegitimation des Leasingnehmers zur Geltendmachung von Garantieansprüchen.

OGH: Durch den Leasingvertrag wird ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet. Der Leasingnehmer hat ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche. Auch bei einem Garantievertrag kommt dem Leasingnehmer ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu, da die Garantie eine über die Gewährleistung hinausgehende Haftungsübernahme darstellt. Bei gegenteiliger Beurteilung würde die Stellung des Eigentümers ausgehöhlt werden.