OGH: Zur Voraussetzung der Exekutionsführung im Hinblick auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen
Der Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit bedeutet nicht, dass für die Bewilligung eines Antrags auf Unterhaltsvorschüsse ein weiterer erfolgloser Exekutionsversuch notwendig ist
§ 3 Z 2 UVG, § 4 Z 1 UVG
GZ 10 Ob 59/09p, 29.09.2009
In der gegenständlichen Pflegschaftssache wurde der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wegen begründeter Bedenken abgelehnt. Da bereits die Fahrnisexekution erfolglos war, ging das Rekursgericht davon aus, dass auch die Exekution zur Sicherstellung gem § 372 EO aussichtslos sei. Der unterhaltspflichtige Vater war zur Zeit der Einbringung des Antrags selbständig erwerbstätig, wechselte aber noch vor der Entscheidung erster Instanz zu einer unselbständigen Tätigkeit.
OGH: Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen sind mit dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zu beurteilen. Das gilt auch für die Frage, ob eine Exekutionsführung aussichtlos erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass eine Exekution binnen einer Frist von sechs Monaten vor der Antragstellung erfolglos gewesen sein muss. Ein Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb dieses Zeitraums oder ein Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit führt jedoch nicht dazu, dass eine zweite Exekutionsführung erforderlich wäre.