21.01.2010 Zivilrecht

OGH: Materielle Berechtigung an einem Kontoguthaben

Die materielle Berechtigung an einem Kontoguthaben richtet sich danach, welchem Kontoinhaber Dritte durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto zahlen wollen bzw zu wessen Lasten die Kontoabflüsse gehen


Schlagworte: Kontovertrag, Gemeinschaftskonto von Ehegatten, Kontozu- und -abflüsse

GZ 1 Ob 75/09z, 13.10.2009

Streitgegenständlich sind die Eigentumsverhältnisse zweier Ehegatten, von denen einer verstorben ist, an einem Kontoguthaben. Die Rechtsmittelwerberin führt aus, warum ein auf einem Gemeinschaftskonto mit ihrem verstorbenen Ehegatten befindliches Guthaben zur Hälfte ihr gehören soll. Der bloße bei der gemeinsamen Kontoeröffnung zum Ausdruck kommende Wille, dass das Konto zu Lebzeiten beiden Kontoinhabern zustehen solle, sei für die Annahme einer wirklichen Schenkung des halben Anteils am Guthaben ausreichend. Die Rekurswerberin stützt sich dabei auf eine behauptete Entscheidung des LG Salzburg und auf - nicht näher angeführte - "deutsche Rechtsprechung".

OGH: Damit ist das Rechtsmittel aber nicht geeignet, die bereits vom Berufungsgericht iSd Rsp des OGH gelöste Rechtsfrage der Eigentumsverhältnisse an einem Kontoguthaben im Einzelfall zu erschüttern oder eine erhebliche, über den Anlassfall hinausgehende Rechtsfrage von Bedeutung darzulegen. Der von der Rechtsmittelwerberin dargelegte sachverhaltsmäßige Unterschied zur Entscheidung 4 Ob 34/99z bezieht sich lediglich auf den Inhalt des Kontovertrags mit der Bank, also der Forderungsberechtigung aus dem Gemeinschaftskonto gegenüber der Bank, und nicht auf das - davon zu trennende und hier relevante - Recht am Guthaben selbst zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben, das sich nach der materiellen Berechtigung richtet. Diese richtet sich danach, welchem Kontoinhaber Dritte durch Einzahlung oder Überweisung auf das (gemeinsame) Konto zahlen wollen. Sodann ist zu berücksichtigen, zu wessen Lasten die Kontoabflüsse gehen. Im vorliegenden Fall wurde das gemeinsame Konto ausschließlich von der Abfertigung des verstorbenen Ehegatten der Rekurswerberin gespeist, sodass das Recht am Guthaben im Sinne obiger Ausführungen unzweifelhaft dem Ehegatten der Beklagten zustand und die Zweifelsregel, wonach jedem Kontoinhaber ein gleich großer Anteil zustehe, nicht zum Tragen kommt.