OGH: Fälligkeit der Werklohnforderung eines Subunternehmers iZm Überwälzungsklausel
Leistet die Bauherrin lediglich eine Teilzahlung auf die Werklohnforderung des Generalunternehmers und begründet sie dies zum Teil damit, dass bestimmte Subunternehmer mangelhafte Leistungen erbracht hätten, waren diese Teilzahlungen jedoch ungewidmet, so ist bei der aliquoten Aufteilung der geleisteten Zahlungen auf jene Subunternehmer, hinsichtlich deren Gewerke keine Mängel behauptet werden, die geleistete Zahlung, nicht der Gesamtabrechnungssumme, sondern der Gesamtabrechnungssumme abzüglich der geltend gemachten Mängel gegenüber zu stellen; in diesem Verhältnis ist die Teilzahlung auf die Subunternehmer im Verhältnis ihrer berechtigten Ansprüche aufzuteilen
§ 1170 ABGB
GZ 6 Ob 97/09x, 18.09.2009
Die Beklagte wurde mit Generalunternehmervertrag mit dem Um- und Neubau eines Seniorenheims beauftragt. Im Zusammenhang damit kam es auch zwischen der Klägerin und der Beklagten zum Abschluss eines Werkvertrags bezüglich Heizungs-Lüftungs-Sanitär-Leistungen. Da die Bauherrin nur 78 % an die Beklagte bezahlte, bezahlte diese der Klägerin ebenfalls nur 78 % ihrer Leistungen, obwohl die Klägerin ihre Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht hat.
OGH: Nach § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Es ist zwischen den Streitteilen nicht strittig, dass die Klägerin ihre Werkleistungen erbracht hat; damit wäre ihre Werkforderung gegenüber der Beklagten nach der (allerdings dispositiven) Bestimmung des § 1170 ABGB an sich fällig. Darüber hinaus haben die Parteien übereinstimmend vorgebracht, dass die Leistungen der Klägerin mängelfrei erbracht worden sind. Daraus folgt, dass die teilweise Zahlungsverweigerung der Bauherrin gegenüber der Beklagten offensichtlich auf Mängel der Leistungen anderer Subunternehmer gegründet wird, die Beklagte der Klägerin somit mangelhafte Leistungserbringung nicht entgegen halten könnte. Auch das Gesamtwerkt wurde der Bauherrin bereits übergeben, womit grundsätzlich auch die Werklohnforderung der Beklagten gegenüber der Bauherrin fällig wäre.
In den Subwerkvertrag wurde eine Überwälzungsklausel dahingehend aufgenommen, dass die Klägerin Zahlungen der Beklagten erst ab Erhalt des Entgelts durch die Bauherrin nach einem konkreten Zahlungsplan erhalten sollte. Eine derartige Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des (General-)Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nach der Rsp des OGH nicht schon an sich wegen des Abweichens dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig; die Risikoverschiebung kann jedoch unter bestimmten Umständen gegen die guten Sitten verstoßen. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher eine Vereinbarung, wonach sich der Subunternehmer damit einverstanden erklärt, seinen Werklohn nicht bei Beendigung seines Werkes, sondern erst nach Zahlung des Bestellers an den (General-)Unternehmer zu erhalten, nicht dahin ausgelegt werden, dass der (General-)Unternehmer überhaupt nichts zu tun brauche, um den Unternehmer entlohnen zu können; es muss vielmehr nach der redlichen Verkehrsübung angenommen werden, dass sich der (General-)Unternehmer um die Einbringung des Werklohns zu bemühen habe, wie dies ein vernünftiger Geschäftsmann in eigenen Angelegenheiten tun würde.
Die Beklagte und mit ihr die Vorinstanzen wollen die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Überwälzungsklausel dahin auslegen, dass die Klägerin als Subunternehmerin trotz mängelfreier Übergabe ihres Gewerkes und auch zwischenzeitig erfolgter Übergabe des Gesamtgewerkes an die Bauherrin eine anteilige, zumindest vorübergehende Stundung des Werklohns auch dann hinzunehmen hätte, wenn die Bauherrin aufgrund mangelhafter Leistungserbringung durch andere Subunternehmer oder die Generalunternehmerin selbst berechtigt lediglich Teilzahlungen leistet, die restliche Zahlung jedoch erfolgreich verweigert. Ob dies gegen die guten Sitten verstoßen würde und eine derartige vertragliche Vereinbarung gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Die Streitteile haben nämlich eine derartige Vereinbarung nicht getroffen. Die Beklagte hat ja im Verfahren erster Instanz vorgebracht, dass damit das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen und auch möglicher Zahlungsverzögerungen für den Bereich Heizung-Lüftung-Sanitär von der Bauherrin direkt auf die Klägerin überbunden werden sollte. Gründet sich die Zahlungsverweigerung der Bauherrin somit auf mangelhafte Leistungen anderer Subunternehmer, kommt die zwischen den Streitteilen vereinbarte Überwälzungsklausel zu Lasten der Klägerin insoweit gar nicht zur Anwendung; vielmehr bezieht sie sich lediglich auf das Risiko der Uneinbringlichkeit. Leistet die Bauherrin lediglich eine Teilzahlung auf die Werklohnforderung des Generalunternehmers und begründet sie dies zum Teil damit, dass bestimmte Subunternehmer mangelhafte Leistungen erbracht hätten, waren diese Teilzahlungen jedoch ungewidmet, so ist bei der aliquoten Aufteilung der geleisteten Zahlungen auf jene Subunternehmer, hinsichtlich deren Gewerke keine Mängel behauptet werden, die geleistete Zahlung, nicht der Gesamtabrechnungssumme, sondern der Gesamtabrechnungssumme abzüglich der geltend gemachten Mängel gegenüber zu stellen. In diesem Verhältnis ist die Teilzahlung auf die Subunternehmer im Verhältnis ihrer berechtigten Ansprüche aufzuteilen. Bei dieser Vorgangsweise trägt nämlich der mangelfrei leistende Subunternehmer zwar das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung anteilig, nicht jedoch auch einen berechtigten Abzug infolge mangelhafter Leistungen anderer.