OGH: Finanzierungsleasingklauseln
Ausführungen zu einzelnen Klauseln
§ 10 Abs 3 KSchG, § 6 KSchG, § 9 KSchG, § 13 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 1416 ABGB
GZ 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
Die Beklagte betreibt Finanzierungsleasinggeschäfte mit Verbrauchern. Sie verwendet dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ua die im vorliegenden Verfahren strittigen Klauseln enthalten:
"Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers."
OGH: § 10 Abs 3 KSchG wendet sich gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen (etwa die Erklärung oder Androhung der Vertragsauflösung). Das ist hier aber nicht der Fall. Dass das in der Klausel vorgesehene Zustimmungserfordernis als solches unzulässig wäre, haben weder der Kläger noch die Vorinstanzen angenommen.
"Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet."
OGH: Die Klausel erlaubt es den Beklagten, Zahlungen entgegen § 1416 ABGB auf weniger lästige (zB nicht titulierte) Verpflichtungen anzurechnen. Darin liegt eine den Verbraucher benachteiligende Abweichung vom Leitbild des dispositiven Rechts.
"Das Leasingentgelt wird angepasst, wenn es zua) einer Erhöhung bzw Senkung der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes samt Nebenkosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasinggegenstandes kommt;b) einer Erhöhung bzw Senkung oder Neueinführung bzw einem Entfall öffentlicher Abgaben auf den Leasingvertrag bzw den Leasinggegenstand kommt;c) einer Erhöhung bzw Senkung des nachstehenden Indikators kommt. Als Indikator dient der Monatsdurchschnitt der Tabelle 2.6. (vormals 3.1.0) der Österreichischen Nationalbank für den jeweiligen Beobachtungsmonat der veröffentlichten European Interbank Offered Rate (EURIBOR). Sollte sich der Indikator gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert nach oben oder unten verändern, so ist der Zinssatz im Umfang dieser Veränderung entsprechend anzupassen. Als Beobachtungsmonate sind die Monate Februar und August eines jeden Jahres für den EURIBOR 6 Monate bzw die Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres für den EURIBOR 3 Monate heranzuziehen. Eine allenfalls erforderliche Anpassung wird sodann in den Monaten April bzw (richtig: und) Oktober für den EURIBOR 6 Monate bzw mit den Monaten Mai, August, November und Februar für den EURIBOR 3 Monate wirksam. Änderungen des Indikators unter 0,5 % für den EURIBOR 6 Monate bzw unter 0,25 % für den EURIBOR 3 Monate gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert bleiben unberücksichtigt. Bis zur erstmaligen Anpassung des Zinssatzes ist als Vergleichswert der Indikator aus dem dem Datum des Abschlusses des Leasingvertrages vorangegangenen Beobachtungsmonat heranzuziehen. In weiterer Folge ist als Vergleichswert der für den jeweils vorhergehenden Beobachtungsmonat errechnete Indikator heranzuziehen. Sollte jedoch im vorangegangenen oder in den vorangegangenen Beobachtungsmonaten aufgrund einer Nichterreichung des festgelegten Schwellenwertes keine Anpassung des Zinssatzes erfolgt sein, so ist als Vergleichswert der Indikator jenes Beobachtungsmonates heranzuziehen, aufgrund dessen letztmalig eine Anpassung des Zinssatzes erfolgt ist. Falls die Veröffentlichung der obgenannten Indikatoren durch die Österreichische Nationalbank überhaupt oder in der derzeitigen Form künftig unterbleiben sollte, wird der Leasinggeber die Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikatoren so nahe wie möglich kommen. Diesfalls wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer die neuen Indikatoren schriftlich bekannt geben."
OGH: Die Klausel gestattet - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der "Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters ist der Begriff "Nebenkosten" völlig konturlos und verstößt damit gegen § 6 Abs 3 KSchG. Zur Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) nehmen die Beklagten in der Revision nicht Stellung. Dass sich der Verbraucher im Einzelfall "aussuchen" kann, welcher dieser Parameter anzuwenden ist, ändert nichts an der im Verbandsprozess aufzugreifenden Intransparenz der Klausel.
"Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden."
OGH: Eine Frage ist es, ob - etwa in einem Gewährleistungsfall - überhaupt Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber bestehen bzw ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche Ansprüche zulässigerweise ausgeschlossen werden können, eine andere ist es hingegen, ob der Leasingnehmer mit insofern bestehenden Ansprüchen aufrechnen kann. Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit bei gerichtlicher Feststellung, Anerkenntnis oder Konnexität der Gegenforderung auszuschließen, verstößt gegen den klaren Wortlaut von § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.
"Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes. Dies gilt auch dann, wenn der Leasinggegenstand nach Übernahme zufolge gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann."
OGH: Der - generalklauselartige - erste Satz unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt oder den Ursachen der verhinderten Benützung. Damit erfasst er auch die unterbliebene Übergabe eines zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Leasinggegenstandes. Zwar nennt Satz 2 der Klausel einen Beispielsfall, der auf einer nachträglichen Änderung der Umstände beruht. Das ändert jedoch nichts daran, dass Satz 1 nicht auf solche Fallgestaltungen beschränkt ist.
"Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt. Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen."
OGH: Nicht jede Tatsachenbestätigung in Vertragsformblättern führt zu einer Beweiserschwerung für den Verbraucher. Im konkreten Fall trifft das zwar für Satz 2 der Klausel zu; hingegen zeigt der Kläger nicht auf, wie sich eine solche Beweiserschwerung auch aus deren Satz 1 ergeben könnte.
"Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Produkthaftungsgesetz anderes ergibt."
"Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber werden hievon nicht berührt."
OGH: Beide Klauseln erfassen - zumindest bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung - auch die unterbliebene erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Bei Klausel 2 ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Nennung von - offenkundig erstmaliger - "Erfüllung" und möglichen "Verzugsfolgen"; auch in Klausel 1 fehlt jede Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Leistungsstörung.
Wegen dieser fehlenden Differenzierung hat der OGH eine Klausel 2 vergleichbare Abtretungskonstruktion für unzulässig erachtet; die Frage von deren Zulässigkeit für den Zeitraum nach der Übergabe des Leasingobjekts ließ er mangels Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion offen. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzugehen. Die Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und andere Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. Die (nachgeschobenen) salvatorischen Klauseln in Bezug auf unberührt bleibende gesetzliche Ansprüche führen zu keiner anderen Beurteilung, da sie dem Verbraucher das Risiko aufbürden, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelungen zu erkennen.
"Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab."
OGH: Den Beklagten gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, die Zulässigkeit einer gewillkürten Schriftform zu begründen.
"Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht."
OGH: Die Klausel überwälzt die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht.
"Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grund immer - ist der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer nach Wahl des Leasinggebers entweder transportfähig verpackt zur Abholung bereit zu halten oder an die vom Leasinggeber angegebene inländische Übernahmestelle zurück zu liefern. Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Übersendung trägt der Leasingnehmer. Verzögert der Leasingnehmer die Rückstellung, ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Fortzahlung des Leasingentgeltes bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet. Darüber hinaus ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Leasingobjekt zu verschaffen."
OGH: Die Kostentragungspflicht gilt auch dann, wenn der Vertrag aus Gründen beendet wird, die der Leasinggeber zu vertreten hat; zumindest in diesem Fall wird der Leasingnehmer gröblich benachteiligt. Gleiches gilt für das freie Ermessen des Leasinggebers bei der Wahl der Rücknahmestelle; die Beschränkung auf das "Inland" lässt die gröbliche Benachteiligung keinesfalls wegfallen. Zur vom Berufungsgericht dargelegten Unzulässigkeit des Ausschlusses der Besitzstörungsklage nehmen die Beklagten (auch) in der Revision nicht Stellung; ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt ist daher nicht erforderlich.
"Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75 %."
OGH: Es mag zwar zutreffen, dass eine Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer den Barwertvorteil wegfallen ließe, der sich sonst daraus ergibt, dass die Umsatzsteuer nicht sofort vom Kaufpreis zu entrichten ist, sondern zeitlich gestaffelt von den Leasingraten. Die Revision zeigt aber nicht auf, weshalb Mehr- und Mindererlös aus steuerlichen Gründen verschieden behandelt werden müssten. Denn aus Rz 141 der EStR 2000 idF vom 12. 1. 2009 lässt sich nur ableiten, dass eine Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgt, wenn er bei einer Veräußerung - jeweils in Bezug auf den vereinbarten Restwert - für den vollen Mindererlös aufzukommen hat und mehr als 75 % des Mehrerlöses erhält. Dass der Leasinggegenstand auch dann dem Leasingnehmer zuzurechnen wäre, wenn die 75%-Regelung nicht nur für den Mehr-, sondern auch für den Mindererlös gälte, folgt daraus nicht. Ob der Mehr- bzw Mindererlös unter den Entgeltbegriff des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fällt, ist dabei nicht entscheidend: Verneint man diese Frage, ist die Regelung jedenfalls mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
"Gerät der Leasingnehmer trotz Mahnungen und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingraten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche nach Punkt 11 dieses Vertrages vorzeitig aufzulösen."
OGH: § 13 KSchG erfasst auch das Finanzierungsleasing. Der dort geforderte sechswöchige Verzug ist zumindest bei "anderen" Zahlungen aus dem Leasingvertrag nicht sichergestellt, weiters fehlt in der Klausel die in § 13 KSchG vorgesehene Androhung des Terminverlusts.
"Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen."
"Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft."
OGH: Entscheidend ist, dass der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt wäre; das kann im Einzelfall auch bei der konkret genannten Mahngebühr zutreffen. Darin liegt eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers iSv § 879 Abs 3 ABGB.
"Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:a. wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert,"
OGH: Zum einen lässt sich der beanstandeten Klausel in keiner Weise entnehmen, dass sie nur Fälle der ungerechtfertigten Übernahmeverweigerung erfasste; zum anderen ist gerade die Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs die unabdingbare Hauptpflicht des Leasinggebers.
"Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:c. bei Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich Bestimmungen nach Punkt 6 und 8,"
OGH: Die Bezugnahme auf die Verletzung "wesentlicher" Vertragspflichten ist intransparent. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird; dies kann sich sowohl aus Vertragsverletzungen als auch aus anderen Umständen ergeben. Die beanstandete Klausel knüpft aber gerade nicht an der Unzumutbarkeit der weiteren Bindung an, sondern an der - möglicherweise im Einzelfall unwesentlichen - Verletzung "wesentlicher" Vertragspflichten. Damit wird das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit der vorzeitigen Beendigung nicht genannt. Zudem wäre es den Beklagten durchaus zumutbar, jene Vertragspflichten, die sie abgesehen von der Pflicht zur Zahlung des Entgelts als "wesentlich" erachtet, anzuführen; dies wäre durch einfachen (aber präzisen) Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen der AGB möglich.
"Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:d. wenn sich die wirtschaftliche Lage des Leasingnehmers oder für ihn haftender Personen wesentlich verschlechtert, hinsichtlich der Genannten insbesondere bei außergerichtlichen Ausgleichsvereinbarungen, Zahlungseinstellungserklärung, Eröffnung eines Vor- oder Insolvenzverfahrens bzw Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablegung des Offenbarungseides oder Einleitung von Exekutionsverfahren,"
OGH: Die Klausel nennt nicht das für die Zulässigkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung maßgebende Kriterium, nämlich die Gefährdung der Rechtsposition des Leasinggebers. Diese wird zwar im Einzelfall oft vorliegen, wenn einer der Tatbestände der Klausel erfüllt ist; es sind aber auch Situationen denkbar, in denen das nicht zutrifft, etwa bei Bestand oder Beibringung einer weiteren Sicherheit. Soweit die beanstandete Klausel die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung des Leasinggebers (dh ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderungen) ermöglicht, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts.
"Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:e. bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebes des Leasingnehmers."
OGH: Entscheidend für die Zulässigkeit der Vertragsbeendigung ist auch bei den in dieser Klausel genannten Tatbeständen die konkrete Gefährdung des Leasinggebers im Einzelfall; die Handlungsunfähigkeit ist nicht anders zu beurteilen. Zwar kann sich (auch) daraus im Einzelfall eine Gefährdung der Interessen des Leasinggebers ergeben, zwingend ist das aber nicht. Die Bezugnahme auf die "Einstellung des Geschäftsbetriebs" ist in Verbraucherverträgen überhaupt unverständlich und daher intransparent iSv § 6 Abs 3 KSchG.
"Die Mietvorauszahlung ist ein einmaliges, zusätzlich zu den vereinbarten Leasingzahlungen zu entrichtendes Entgelt, welches bei der Berechnung der Leasingrate bereits enthalten ist. Die Berücksichtigung erfolgt in Form einer Kürzung der Kalkulationsbasis. Im Falle der vorzeitigen Leasingvertragsauflösung ist eine Rückzahlung der Mietvorauszahlung an den Leasingnehmer ausgeschlossen."
OGH: Das Berufungsgericht beanstandete, dass die Klausel auch dann eingreife, wenn der Leasingnehmer berechtigterweise die Übernahme des Leasingobjekts verweigere und der Leasinggeber daher gar nicht finanzieren müsse. Die Revision setzt diesem zutreffenden Argument nichts entgegen.
"Ein vom Leasingnehmer geleistetes Depot dient der Sicherstellung des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag. Das Depot ist unverzinst, seitens des Leasingnehmers nicht aufrechenbar und wird bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Leasingvertrages nach Vertragsende und Durchführung der Endabrechnung dem Leasingnehmer zurückerstattet oder verrechnet."
OGH: Eine (nicht einvernehmliche) Aufrechnung setzt nach § 1439 ABGB das Bestehen einer fälligen Gegenforderung voraus. Zur Aufrechnung geeignet ist daher nicht das "Depot" als solches, sondern nur ein fälliger Anspruch auf dessen Rückzahlung. Ein solcher Anspruch besteht aber im Regelfall erst nach Beendigung des Vertrags. Die von den Beklagten behauptete Gefährdung des Sicherheitszwecks (Tilgung der ersten Leasingraten "durch Aufrechnung mit dem Depot") ist daher nicht einmal ansatzweise erkennbar. Zur Problematik des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO nimmt die Revision nicht Stellung, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
"Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Leasinggeberseite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst."
OGH: § 10 Abs 1 KSchG betrifft nur die Beschränkungen einer erteilten Vollmacht; ob überhaupt Vollmacht erteilt wurde, ist im Individualprozess zu klären. Ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG ist ebenso wenig erkennbar wie eine Beweiserschwerung.
"Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klagenfurt, sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich möglich ist."
OGH: Beim zweiten Halbsatz der Klausel handelt es sich um eine (nachgeschobene) salvatorische Klausel, die dem Verbraucher das Risiko aufbürdet, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelung zu erkennen, und die daher für deren Beurteilung im Verbandsprozess unerheblich ist.
"Sollte der Leasingnehmer mit der Rückstellung des Fahrzeuges in Verzug geraten, ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen."
OGH: Das Besitzstörungsverfahren ist gerade dann von Bedeutung, wenn zwischen den Parteien Streit über die wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht. In diesem Fall weist die Rechtsordnung dem Leasingnehmer als Rechtsbesitzer die stärkere Position zu, muss doch sein Vertragspartner den Herausgabeanspruch mit Klage geltend machen.
Die Klausel erweckt in diesem Zusammenhang - bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung - den Eindruck, der Verzicht auf die Besitzstörungsklage schließe den Rechtsweg generell aus. Das ist selbstverständlich unzulässig. Zudem steht die Klausel im Widerspruch zur stRsp, wonach Selbsthilfe - hier durch Eingriff in den durch die bloße Beendigung des Leasingvertrags nicht erloschenen Rechtsbesitz des Leasingnehmers - nur dann zulässig ist, wenn staatliches Einschreiten zu spät käme. Im Gegensatz dazu soll die Selbsthilfe nach dieser Klausel allein aufgrund des Verzugs mit der Rückgabe möglich sein. Darin liegt eine im Voraus erteilte Zustimmung zum Eingriff in den Rechtsbesitz des Leasingnehmers. Wäre sie wirksam, so wäre der Eingriff nicht mehr eigenmächtig, und eine Besitzstörungsklage des Leasinggebers müsste inhaltlich scheitern.