10.12.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob Unterhaltsvorschüsse auch dann zu gewähren sind, wenn die Widmung einer vom Unterhaltsschuldner an den anderen Elternteil geleisteten Zahlung in beträchtlicher Höhe noch unklar ist

Für das Verfahren zur Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen sind keine aufwendigen Erhebungen vorgesehen


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Vorauszahlung, Antrag, Voraussetzung
Gesetze:

§ 11 UVG

GZ 10 Ob 49/09t, 29.09.2009

Die gegenständliche Pflegschaftssache dreht sich um die Frage, ob eine dem anderen Elternteil geleistete Vorauszahlung in beträchtlicher Höhe ausreicht, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wegen begründeter Bedenken zu versagen. Der Ehegatte zahlte anlässlich des Scheidungsvergleichs eine Summe iHv USD 600.000, wobei unklar war, ob es sich dabei um eine Zahlung hinsichtlich der künftigen Unterhaltsansprüche der Mutter und der Kinder handelte.

OGH: Der Antrag auf vorschussweise Gewährung von Unterhalt ist keiner zeitaufwändigen Prüfung zu unterziehen, um dem Zweck des UVG, der in der möglichst raschen Gewährung von Unterhalt liegt, nicht zu unterlaufen. Der Gefahr von Missbräuchen wird durch die vorgesehenen Haftungsbestimmungen und der Herabsetzung sowie Einstellung der Unterhaltsvorschüsse begegnet. Da kein umfangreiches Ermittlungsverfahren vorgesehen ist, müssen begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG eine spezielle Qualität aufweisen und einem strengen Maßstab unterworfen werden.