OGH: WEG - zur Frage der Verpflichtung des Verwalters zur Angebotseinholung bei Neuanschaffung eines defekten, der Hausbewirtschaftung dienenden Geräts
Die Verpflichtung zur Einholung von mind drei Angeboten gem § 20 Abs 4 WEG erfasst nur "Arbeiten" und lässt sich nicht auf Anschaffungen, die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung getätigt werden, übertragen; die Neuanschaffung eines defekten, der Hausbewirtschaftung dienenden Geräts ist weder eine Erhaltungs- noch eine Verbesserungsarbeit
§ 20 WEG, § 28 WEG, § 29 WEG
GZ 5 Ob 274/08t, 01.09.2009
OGH: Bei der Prüfung der Frage, ob die Anschaffung einer neuen Schneefräse als Ersatz für eine irreparabel defekt gewordene, durch den Hausverwalter pflichtgemäß getätigt worden ist, ist zu berücksichtigen, dass ein Verwalter zwar gem § 20 Abs 4 WEG für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mind drei Angebote einzuholen hat, die Neuanschaffung eines defekten der Hausbewirtschaftung dienenden Geräts, hier der Schneefräse, aber weder eine Erhaltungs- noch eine Verbesserungsarbeit darstellt. Von dieser Bestimmung sind lediglich "Arbeiten" erfasst. Die Verpflichtung zur Anbotseinholung lässt sich nicht auf Anschaffungen, die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung getätigt werden, übertragen. Diese muss der bestellte Hausverwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen seiner ordentlichen Verwaltung eigenständig tätigen können.