OGH: Zur Beweislastverteilung bei erwiesenen schuldhaften Unterlassungen von Rechtsanwälten
Ein Rechtsanwalt ist bei erwiesenen schuldhaften Unterlassungen dem Mandanten gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn der Mandant beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwalts kausal für den eingetretenen Schaden war
§§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 136/09i, 02.09.2009
OGH: Die Kausalität einer Unterlassung ist für einen Schaden dann nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Auch die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. Die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind (lediglich) geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich nämlich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat. Dem Schädiger steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei. Nach stRsp ist daher ein Rechtsanwalt bei erwiesenen schuldhaften Unterlassungen dem Mandanten gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn der Mandant beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwalts kausal für den eingetretenen Schaden war. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten (= möglichem und pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts) nicht eingetreten wäre, trifft also den Geschädigten.