15.10.2009 Zivilrecht

OGH: Zu den Voraussetzungen des Kündigungsrechts gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG iZm einem Junggesellen

An die Anforderungen des Lebensschwerpunkts kann bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, Junggeselle, regelmäßige Verwendung, Lebensmittelpunkt
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 6 MRG

GZ 8 Ob 46/09m, 30.07.2009

OGH: Nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt ein Kündigungsgrund dann vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnungsbedürfnisses des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person regelmäßig verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Nach stRsp setzt die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung genützt wird, jedoch kann an diese Anforderungen bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil ja ein "familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt. Im Ergebnis ist es ausreichend, wenn die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist, wobei hierbei auf das gesamte soziale Umfeld abzustellen ist.