OGH. Schädlingsbekämpfung als Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG - stellen vorbeugende Maßnahmen gegen Schädlinge Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen dar?
Nur unmittelbar der Vertilgung dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, stellen Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG dar
§ 21 Abs 1 Z 2 MRG
GZ 5 Ob 131/09i , 07.07.2009
OGH: § 21 MRG stellt einen Katalog jener vom Vermieter aufgewendeten Kosten auf, die als Betriebskosten in der in § 21 Abs 3 bis 5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzt werden dürfen. Diese Aufzählung gilt nach stRsp als taxativ, eine zu Lasten der Mieter gehende extensive Gesetzesauslegung wird als unzulässig angesehen.
Schädlinge im gesetzlichen Sinn sind tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. Auf die behördliche Anordnung der Arbeiten kommt es nicht an. Ganz allgemein gilt, dass nur solche Ausgaben als Betriebskosten verrechenbar sind, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren, also um "laufende" Kosten des "Betriebs". Was unter "Bekämpfung" von Schädlingen iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG zu verstehen ist, definiert das Gesetz selbst nicht. Es mag richtig sein, dass Aufwendungen zur künftigen Abwehr von Schädlingen, etwa eine Taubenabwehranlage, besser geeignet sind, Schäden zu verhindern, als die Vernichtung bereits zugeflogener Tauben durch Giftfütterung, doch kann die Ansicht nicht geteilt werden, dass es sich deshalb um laufende Kosten des Betriebs eines Hauses handelt. Überwiegend wurde in der Rechtsprechung schon bisher die Ansicht vertreten, dass nur unmittelbar der Vertilgung dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG darstellen. Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten.