OGH: Anscheinsvollmacht bei Gebietskörperschaft
Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung; für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt ist nicht das Verhalten des Scheinvertreters, sondern jenes des kompetenten Organs maßgeblich
§ 867 ABGB, § 1029 ABGB
GZ 8 Ob 11/09i, 30.07.2009
OGH: Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihm vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gem § 867 ABGB zuzurechnen. Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. Das Verhalten des Scheinvertreters selbst - hier also des Bürgermeisters - ist nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt, hingegen unerheblich.