OGH: Zur Beweislast bei der Abgrenzung zwischen Interzession und echter Mitschuld iZm § 25c KSchG
1. Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines möglichen Eigeninteresses gar nicht erörtert wird, reicht ein tatsächlich bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschließen 2. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umstände zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht 3. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das Innenverhältnis zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an; wenn es offen gelegt wird, ist das Vorliegen einer Regressberechtigung Indiz für eine Interzession 4. Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen; dann kann es nur auf den Wortlaut der Erklärungen ankommen
§ 25c KSchG
GZ 3 Ob 1/09g, 23.06.2009
OGH: Wenn eine Bank in dem von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung vorsieht und ausdrücklich eine Bürgenhaftung verlangt, fällt es in ihre Sphäre, zu behaupten und zu beweisen, dass mit der Bürgenerklärung in Wahrheit eine § 25c KSchG ausschließende "echte Mitschuld" vereinbart werden sollte und vereinbart wurde.
Dazu führt die klagende Partei nur den festgestellten Wohnungskredit (aus dem Jahr 2001) und die dort gegebene Mithaftung der Beklagten ins Treffen, nicht aber, dass im November 2006 Umstände erörtert worden wären, aus denen abgeleitet werden könnte, dass damals die Begründung einer eigenen materiellen Schuld der Beklagten beabsichtigt war. Dazu hätte es entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht auch einer Erörterung des Innenverhältnisses der beiden Schuldner bedurft, einerseits weil schon die Rechtsnatur der Haftung der Beklagten für den Altkredit nicht bekannt und weiters auch nicht klar war, wer von beiden die bis dahin erfolgten Rückzahlungen geleistet hat.
Nur bei einem offen gelegten Innenverhältnis könnte auf eine Parteienabsicht geschlossen werden, die Beklagte (aber auch die klagende Partei selbst) hätte keine Bürgschaft, also einen Beitritt zu einer fremden Schuld, sondern die Übernahme einer eigenen materiellen Verbindlichkeit beabsichtigt. Mangels Offenlegung kann bei der Umschuldung eines zu Wohnzwecken aufgenommenen Kredits von Ehegatten aus der Mithaftung allein noch kein Schluss gezogen werden, ob es sich bei diesem Kredit um einen solchen eines Hauptschuldners und einer Interzedentin oder zweier Mitschuldner mit jeweils einer eigenen materiellen Schuld handelt. Wäre die Frau beim Altkredit bloß Bürgin iSd § 25c KSchG gewesen, müsste mangels entgegenstehender weiterer Umstände auch bei der Umschuldung von einer beabsichtigten reinen Bürgschaft ausgegangen werden. Dass eine Erörterung im dargelegten Sinn stattfand, behauptete die klagende Partei bis zuletzt nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf die Haftung der Beklagten für den alten Wohnungskredit entspricht sie ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht.