10.09.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Inkassobank eine Gutschrift rückgängig machen kann, wenn sich der Scheck, der Grundlage für die Gutschrift war, nachträglich als Fälschung herausstellt

Die Wirksamkeit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus; auch gegen den gutgläubigen Leistungsempfänger besteht ein Bereicherungsanspruch der Bank, wenn diese auf Basis eines gefälschten Schecks einen Betrag auf dem Girokonto des vermeintlich Begünstigten gut geschrieben hat


Schlagworte: Anweisung, Scheck, Bereicherungsrecht, condictio indebiti
Gesetze:

§§ 1400 ff ABGB, § 1431 ABGB

GZ 1 Ob 221/08v, 30.06.2009

Die Klägerin löste bei der beklagten Bank zwei indossierbare, in Frankreich einlösbare Schecks ein, die sie namentlich als Begünstigte aufwiesen. Die beklagte Bank schrieb das Geld dem Girokonto der Klägerin gut, nachdem sie die Schecks - ohne inhaltliche Prüfung - an die bezogenen Banken in Frankreich weitergeleitet hatte und die angeführten Beträge von den französischen Banken erhalten hatte. Nachträglich stellten sich die beiden Schecks als Fälschungen heraus, weshalb die beklagte Bank den französischen Banken die Beträge rücküberwies und das Girokonto der Beklagten belastete, indem sie die gutgeschriebenen Beträge "stornierte".

OGH: Durch einen gefälschten Scheck entsteht mit Wirkung für den Namensträger keine gültige wertpapierrechtliche Erklärung, mithin auch keine gültige Zahlungsanweisung an die Bank. Wenn die Bank einen gefälschten Scheck einlöst, handelt sie nicht aufgrund einer gültigen Anweisung des Kunden. Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen, so begründete die Gutschrift im zweipersonalen Verhältnis zur Klägerin keine abstrakte Verbindlichkeit, weshalb die Gutschrift wirkungslos ist. Es besteht sohin ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den unberechtigten Leistungsempfänger. Dem gänzlichen Fehlen der Anweisung wird deren Fälschung und (sonstige) Ungültigkeit gleichgestellt. Auch der gutgläubige Überweisungsempfänger, der auf die Gültigkeit der Überweisung berechtigt vertraute, wird vor der Kondiktion der vermeintlich angewiesenen Bank grundsätzlich nicht geschützt, weil dem die schutzwürdigen Interessen des scheinbar Überweisenden entgegenstehen.