20.08.2009 Zivilrecht

OGH: Zu Finanzierungsleasingklauseln

Ausführungen zu einzelnen Klauseln


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Leasingvertrag
Gesetze:

§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 KSchG, §§ 8 f KSchG

GZ 3 Ob 12/09z, 19.05.2009

Die beklagte Partei betreibt Leasinggeschäfte mit Kraftfahrzeugen. Mit Konsumenten schließt die beklagte Partei ausschließlich Finanzierungsleasingverträge ab. Allen abgeschlossenen Verträgen werden ihre AGB zugrunde legt.

OGH: Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in AGB, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zugrunde legt, die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen:

1. Die Übernahme des Leasingobjektes hat binnen längstens 8 Tagen nach Bereitstellung zu erfolgen. Gerät der LN mit der Übernahme in Verzug, so kann die HSL nach Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzuges des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen.

3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vom LN ausgehandelt, geprüft und angenommen.

4. Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber der Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung der HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und § 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt.

5. Stehzeiten, Erschwerung oder Verhinderung des Gebrauchs des LO - aus welchem Grunde immer - entbinden den LN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Leasingvertrages, insbesondere zur Zahlung des vollen Leasingentgelts.

6. Das Leasingentgelt wird nach kfm. Grundsätzen als Kostenmiete kalkuliert. Zu Änderungen des Leasingentgeltes, auch zu Gunsten des LN, ist die HSL insbesondere dann berechtigt, wenn

a) die Kalkulationsunterlagen, insbes. die Anschaffungkosten des LO (inkl. aller Nebenkosten), die kalkulatorische Vertragslaufzeit, der kalkulatorische Restwert, die Mietvorauszahlung oder die Depotzahlung sich ändern;

b) die der Berechnung zugrunde gelegten Steuern, Steuervorschriften, Abgaben und Gebühren eine Änderung erfahren bzw. neu eingeführt werden; das gleiche gilt auch für Änderungen von Investitionsbegünstigungen, welche bei Abschluss des LV eine Kalkulationsgrundlage darstellten.

c) die 'EURO Interbank Offered Rate' für 3 Monate (in der Folge kurz EURIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte EURIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt erstmals bei Mietbeginn, dann jeweils zum 1. 2., 1. 5., 1. 8., und 1. 11. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des EURIBOR neu ermittelte Finanzierungszinssatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Sollte die OeNB die EURIBOR Veröffentlichung nicht mehr vornehmen, wird die Anpassung mit jenem Index vorgenommen, der dem EURIBOR am nächsten kommt.

Z) der Vertrag in CHF oder in einer anderen Währung abgeschlossen wurde und die auf der entsprechenden Reuters Seite veröffentlichte 'London Interbank Offered Rate' für die jeweilige Währung (in der Folge kurz LIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte LIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. 2. und 1. 8. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des LIBOR neu ermittelte Finanzierungszinsatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Wird der LIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Geldmarkt-Zinssatz heranzuziehen, der dem LIBOR am nächsten kommt.

e) das Rating des Kunden (LN-Rating) sich ändert, insbesondere aber dann, wenn der LN mit einer Leasingzahlung mehr als einen Monat in Verzug ist. Die HSL ist damit berechtigt, auch bei allen übrigen mit dem LN bestehenden Leasingverträgen die Anpassung vorzunehmen.

7. Der LN ist verpflichtet, der HSL alle jene Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung erforderlich sind. Dies sind insbesondere Inkasso-, Interventions-, Exszindierungskosten, Kosten für Sachverständigengutachten etc. Für jede Mahnung werden pauschal Mahnspesen verrechnet. Für die erste Mahnung EUR 7, für die zweite EUR 12 und für jede weitere EUR 25.

8. Die HSL ist berechtigt, jede bei ihr eingehende Zahlung ungeachtet anderslautender Erklärungen zur Abdeckung von rückständigen Kosten und Zinsen oder der ältesten ausständigen Leasingentgelte oder der zuletzt fälligen Leasingentgelte zu verwenden. Bestehen für den LN mehrere Verträge - sei es alleine oder in Gemeinschaft mit anderen Personen - ist jenes Konto, auf das die Zahlung anzurechnen ist, von der HSL zu bestimmen.

9. Eine Mietvorauszahlung ist ein einmaliges Leasingentgelt, das im laufenden Leasingentgelt über die Laufzeit des Leasingvertrages berücksichtigt wird. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann der LN daraus keine Ansprüche geltend machen.

10. Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über.

11. Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:

e) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt, wenn zB gegen einen LN Exekution geführt wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder abgewiesen wird;

f)

ein LN stirbt;

g)

das LO gestohlen wird oder Totalschaden oder Verlust vorliegt. Löst die HSL einen mit dem LN abgeschlossenen Leasingvertrag gem. 7. vorzeitig auf, ist sie berechtigt, auch alle übrigen, mit dem LN bestehenden Leasingverträge zu den im jeweiligen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Auflösung angeführten Rechtswirkungen vorzeitig aufzulösen.

12. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:

b) einen Schadenersatz in Höhe der auf die restliche Vertragsdauer bzw. bis zum Ende des Kündigungsverzichtes des LN noch ausstehenden Leasingentgeltes zuzüglich des kalkulatorischen Restwertes, abgezinst mit dem im Zeitpunkt der Auflösung gültigen Basiszinssatz, enthalten im statistischen Monatsheft der OeNB, Sondervereinbarungen vorbehalten. Für Fremdwährungsverträge erfolgt die Abzinsung mit dem LIBOR-Satz, der dem Vertrag zugrunde liegt.

c) Sämtliche der HSL im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstehenden Kosten, zB Schätzungskosten, Vertretungskosten usw., mindestens einen Pauschalbetrag von EUR 300. Von dem gemäß Punkt a) bis c) ermittelten Betrag wird der von einem, auf Kosten des LN, von der HSL beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dann abgezogen, wenn sich das LO in der alleinigen Verfügungsmacht der HSL befindet. Der Abzug des Verkehrswerts erfolgt insoweit bedingt, als sich der Schadenersatz erhöht, sollte bei der Verwertung der ermittelte Verkehrswert nicht erzielt werden. Erfolgt die Verwertung nicht durch Verkauf, sondern durch Leasing, wird der im Gutachten ausgewiesene Verkehrswert berücksichtigt.

13. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grunde immer - oder Entzug des Benützungsrechts, hat der LN das LO auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand (bei Fahrzeugen einschließlich Schlüssel, Zulassungspapiere, Servicebuch, Prüfbefunde etc) mit allem Zubehör an die von der HSL dem LN bekannt gegebene Übernahmestelle unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, zurückzustellen. Erfolgt die Rückstellung nicht unverzüglich, ist die HSL berechtigt, ohne Ankündigung sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Wissen, Willen und Mitwirkung des LN auf dessen Kosten zu verschaffen. Der LN verzichtet ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Anstelle eines Kostennachweises für die Sicherstellung kann die HSL einen Pauschalbetrag von EUR 300 zuzügl. MWSt in Rechnung stellen. Gegenstände, die sich im LO befinden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der HSL über, sofern der LN diese Gegenstände nicht binnen 8 Tagen entfernt. Bis zur Rückstellung hat der LN - vorbehaltlich weiterer Ansprüche - der HSL für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt gültigen Leasingentgeltes zu bezahlen.

14. Der LN erhält 75 % von einem nach Abdeckung sämtlicher Forderungen der HSL verbleibenden Mehrerlös aus der Verwertung des LO (Nettoverkaufserlös abzüglich der bei der Verwertung entstehenden Kosten). Diese Berechnung erfolgt auch für Abrechnungen nach Ablauf des Leasingvertrages. Die HSL ist berechtigt, diesen Anspruch des LN gegen allfällige Forderungen aus anderen mit dem LN abgeschlossenen Verträgen aufzurechnen. Wird bei der Verwertung der im Leasingvertrag angeführte kalkulatorische Restwert nicht erreicht, ist der LN verpflichtet, einen allfälligen Mindererlös zuzüglich allfälliger Rückstände und Kosten binnen 10 Tagen an die HSL zu bezahlen. Der Leasingnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, sofern der kalkulatorische Restwert den Wert (Verkaufserlös, Schätzwert) des LO übersteigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Wunsch des LN der Restwert über dem von der HSL geschätzten Marktwert angesetzt wird.

15. Bei einer Mehrheit von LN können Rechte und Ansprüche aus diesem Leasingvertrag nur durch den an erster Stelle genannten LN der HSL gegenüber geltend gemacht werden. Er ist als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen und gilt als Leistungsempfänger im Sinne des § 11 (1) Zi. 2 UStG. An ihn wird mit Wirkung für alle LN zugestellt.

16. Der LN darf Reparaturaufträge nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der HSL erteilen. Er haftet für die vollen Kosten (inkl. USt) aller Reparaturen, die er ohne Genehmigung der HSL beauftragt hat.

17. HSL ist berechtigt, die Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten entweder selbst durchzusetzen oder dem LN die Abtretung dieser Ansprüche zum Inkasso anzubieten. Der LN erklärt bereits jetzt die Annahme einer derartigen Abtretung und verpflichtet sich, so abgetretene Ansprüche unverzüglich zu betreiben und an ihn geleistete Schadenersatzzahlungen unverzüglich an HSL weiterzuleiten. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßige bzw branchenübliche Kosten der Schadensabwicklung und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche trägt in jedem Fall der LN, auch wenn HSL die Ansprüche betreibt. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Leasingobjekts stehen ausschließlich der HSL zu. Im Fall des Fremdverschuldens bestimmt HSL, ob der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird oder der Unfallgegner in Anspruch zu nehmen ist.

18. Der LN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Daten aus diesem Vertragsverhältnis automationsunterstützt verarbeitet werden und dass sämtliche ihn treffende Daten, die der HSL im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem LN bekannt geworden sind, von der HSL an- Auskunftsstellen, wie zB Kreditschutzverband von 1870 einschließlich der Kleinkreditevidenz zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen,- die Muttergesellschaft im Rahmen des Berichts-, Controlling- und Revisionswesens,- Versicherungen im Rahmen von Schadensabwicklungen- Mitleasingnehmer zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen- Lieferanten, Vermittler, soweit dies für die Abwicklung erforderlich istweitergeleitet werden können. Der LN ermächtigt die HSL ausdrücklich, in das Namensverzeichnis des Grundbuches Einsicht zu nehmen.

19. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

20. Alle Vereinbarungen zwischen LN und HSL, insbesondere über Änderung oder Beendigung des LV, bedürfen der Schriftform.

21. Die unabdingbaren Rechte der Verbraucher (inbes. gem. KSchG) bleiben einem LN, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedenfalls unbenommen. In Konsumentenschutzverträgen gelten allenfalls, vom § 2 Abs 2 KSchG betroffene, einzelne Vertragsbestimmungen als an das gesetzl. Zulässige angepasst.