OGH: Kann der Dienstgeber die unfallbedingt geleistete Lohnfortzahlung (§ 8 AngG) gem § 3 Abs 1 VerkehrsopferG bzw § 3 VOEG vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen ersetzt begehren?
Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach § 3 VerkehrsopferG bzw § 3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen ersetzt erhalten
§ 3 VOEG, § 8 AngG, § 67 VersVG, § 1358 ABGB
GZ 2 Ob 6/09k, 10.06.2009
Am 17. Jänner 2005 wurde die seinerzeit bei der klagenden Partei beschäftigte Gudrun S***** in Graz beim Überqueren der Reininghausstraße von einem KFZ erfasst, niedergestoßen und schwer verletzt. Das Alleinverschulden am Unfall trägt der fahrerflüchtige Lenker, der nicht ermittelt werden konnte. Die klagende Partei hat der verletzten Dienstnehmerin gem § 8 AngG Lohnfortzahlungen von 11.462,70 EUR geleistet.
Die klagende Partei begehrt diesen Betrag vom beklagten Fachverband der Versicherungsunternehmungen. Mit der ohne Gegenleistung erfolgten Lohnfortzahlung seien die diesbezüglichen Ansprüche der Geschädigten auf die Klägerin analog § 1358 ABGB und § 67 VersVG gegen die Beklagte übergegangen. Der Schaden sei auf die Klägerin als Dienstgeberin überwälzt worden.
OGH: Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach § 3 VerkehrsopferG bzw § 3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen (vgl § 2 VOEG) ersetzt erhalten.