OGH: Vertragsrücktritt bei Internetkauf - angemessenes Entgelt für das Probieren der Ware?
Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, stellt noch keine Benützung iSd § 5g Abs 1 Z 2 KSchG dar
§ 5e KSchG, § 5g KSchG
GZ 8 Ob 25/09y, 18.06.2009
Der Verbraucher hat die vom Beklagten im Rahmen des Internet-Shops vertriebenen Antennen zwar ausgepackt und teilweise getestet, aber daraus keinerlei Nutzen gezogen und die Ware auch nicht beschädigt, sondern am folgenden Tag gleich wieder zurückgeschickt. Er ist noch am selben Tag vom Vertrag zurückgetreten.
OGH: Soweit sich der Beklagte auf § 5g Abs 1 Z 2 KSchG stützt und geltend macht, dass danach der Verbraucher ein angemessenes Entgelt für die Benutzung einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des allgemeinen Werts der Leistung zu zahlen habe, ist auf die Feststellungen zu verweisen. Danach hatte der Verbraucher hier keinerlei Nutzen, sondern testete bloß von den insgesamt vier gelieferten Antennen nur zwei derselben und hat diese hiebei auch nicht beschädigt, sondern bereits am nächsten Tag wieder zurückgesendet. In der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 1 Ob 110/05s hat der OGH bereits unter Bezugnahme auf die sog Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) auf die Regierungsvorlage verwiesen, wonach es mit der Richtlinie nicht vereinbar wäre, wenn dem Verbraucher die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts oder eines Ausgleichs der Wertminderung schon dann auferlegt würde, wenn er die Sache lediglich begutachtet oder zwecks Erprobung kurzfristig in Gebrauch nimmt (also nicht - wie im dort zu beurteilenden Fall - "extensiv" in Gebrauch nimmt). Dass allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, noch keine Benützung iSd § 5g Abs 1 Z 2 KSchG darstellt, wird nicht nur in dieser Entscheidung ausgeführt, sondern auch in der Lehre vertreten.
Auf die Frage, inwieweit überhaupt die Festlegung eines Entgelts für die Benutzung den Vorgaben der Richtlinie entspricht, ist hier nicht einzugehen.