30.07.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über eine Verwalterkündigung

Eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist; der Verwalter muss eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses nicht gegen sich gelten lassen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, Verwalterkündigung, Beschluss, Mehrheitsbeschluss, Unwirksamkeit, Anfechtung
Gesetze:

§ 24 WEG § 52 WEG

GZ 5 Ob 76/09a, 12.05.2009

OGH: Trotzdem dem Verwalter im Prozess der Willensbildung der Wohnungseigentümer selbst keine Parteistellung zukommt, er mithin auch keine Befugnis zur Aufhebung eines Beschlusses zur Kündigung seines Verwaltervertrages hat, hängt die Wirksamkeit gleichwohl von der Beachtung der Anforderungen des § 24 WEG im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer ab. Der Verwalter kann, obschon er eine Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses nicht unmittelbar geltend machen kann, Mängel der Willensbildung und Beschlussfassung im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG relevieren. Zu beachten ist jedoch insoweit, dass ein Mehrheitsbeschluss jedenfalls dann rechtswirksam ist, wenn seine Rechtmäßigkeit entweder im Anfechtungsverfahren evaluiert oder aber eine fristgerechte Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer überhaupt unterbleibt.