OGH: Zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, über das Vorliegen des Ersatzanspruch der Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers
Dem versicherten Schädiger ist der Einwand verwehrt, er habe die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, wenn der Ersatzanspruch der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer bereits rechtskräftig festgestellt wurde
§§ 1295 ff ABGB, § 28 KHVG
GZ 2 Ob 19/09x, 16.04.2009
OGH: Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im Allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Da das Verfahren gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig beendet ist und demnach ein Anspruch der Geschädigten gegen den Versicherer fest steht, ist dem strafgerichtlich verurteilten Schädiger der Einwand, er habe die Tat nicht begangen, verwehrt.