16.07.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Instandhaltungspflicht des Vermieters gem § 1096 ABGB, sowie zum Eratzanspruch des Mieters gem § 1097 ABGB

Im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf § 1097 iVm § 1036 ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme; trifft den Mieter aber selbst keine Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Heiztherme, steht ihm - sofern er den Defekt der bei Übergabe des Mietobjekts noch funktionierenden Therme nicht verschuldet hat - für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts der Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB zu


Schlagworte: Mietrecht, Instandhaltungspflicht, Erhaltungspflicht, Mietrecht, Ersatzanspruch, Mietzinsminderung
Gesetze:

§ 1096 ABGB, § 1097 ABGB, § 3 MRG, § 8 MRG, § 14a WGG

GZ 5 Ob 17/09z, 24.03.2009

OGH: Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zum Austausch einer während des aufrechten Mietverhältnisses schadhaft gewordenen Heiztherme ist im Hinblick auf den abschließenden Charakter der Aufzählung des § 3 Abs 2 MRG zu verneinen. Die Erhaltungspflicht bezieht sich insoweit nur auf ernste Schäden des Hauses, nicht aber auf sonstige Aufwendungen. Auch eine subsidiäre Anwendung der abdingbaren Bestimmung des § 1096 ABGB als Generalnorm kommt insoweit nicht in Betracht, als im Vollanwendungsbereich des MRG die Instandhaltungs- bzw Erhaltungspflichten des Bestandgebers in § 3 Abs 2 MRG vollständig und abschließend geregelt sind. Diese Auslegung wird durch die Anwendung aller üblichen Interpretationsmethoden gestützt. Sofern den Mieter nicht bereits selbst eine Instandhaltungspflicht trifft, ist dieser durch seine Möglichkeit zur Mietzinsminderung gem § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB gegenüber dem Vermieter ausreichend geschützt