OGH: Zur Frage, ob der Lebensversicherer dem Versicherungsnehmer zu einer über die Mitteilung nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG hinausgehenden Rechnungslegung über die Zinsgewinnanteile verpflichtet ist
Ein über die nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG jährlich vom Lebensversicherer zu erstattende Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung besteht auch nach der VAG-Novelle 1994 nicht
§ 18b Abs 2 Z 2 VAG
GZ 7 Ob 59/09s, 29.04.2009
Der Versicherungsnehmer begehrt im Rahmen seiner Stufenklage, den Lebensversicherer schuldig zu erkennen ihm über die Zinsgewinnanteile sowie deren Berechnung Rechnung zu legen. Die Beklagte sei zur Rechnungslegung verpflichtet, weil er die Richtigkeit der Höhe des von ihr errechneten Gewinnanteils sonst nicht überprüfen könne.
OGH: Da eine Rechnungslegungspflicht zivilrechtliche Ansprüche voraussetzt, ist eine derartige Auskunftspflicht zu verneinen. Eine generelle Rechnungslegungspflicht des Lebensversicherers gegenüber jedem einzelnen Versicherungsnehmer ist mit einem dem Interesse aller Versicherungsnehmer widersprechenden Aufwand verbunden. Ein über die nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG jährlich vom Versicherer zu erstattende Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung besteht auch nach der VAG-Novelle 1994 nicht.