OGH: Anspruch eines Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss nach der VO 1408/71
Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss reicht aus, wenn derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, als Arbeitnehmer iSd VO 1408/71 zu qualifizieren ist
§ 2 Abs 1 UVG, Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (Wanderarbeitnehmerverordnung)
GZ 10 Ob 10/09g, 21.04.2009
Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge der beiden Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen mit der Begründung abgewiesen, dass hinsichtlich von Familienleistungen allein an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners anzuknüpfen sei. Die Antragsteller und deren Eltern besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, wobei die Mutter, welche die Kinder in deren Haushalt betreut, in Österreich beschäftigt und sozialversichert ist, während der Vater in Deutschland lebt.
OGH: Der im österreichischen UVG vorgesehene Unterhaltsvorschuss stellt eine Familienleistung iSd VO 1408/71 dar. Die Anwendbarkeit dieser Verordnung ist zu bejahen, wenn sich die Rechtsstellung des Antragstellers von einem Elternteil ableiten lässt. Dieser Elternteil muss tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger sein. Darüber hinaus muss ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen, der durch Personen, Sachverhalte oder Begehren erfüllt werden kann. Dieser für die Anwendbarkeit der Verordnung unerlässliche grenzüberschreitende Bezug kann auch durch den betreuenden Elternteil vermittelt werden. Die Kollisionsnormen der VO 1408/71 stellen die Zuordnung zu einer einzigen bestimmten Sozialrechtsordnung sicher, wodurch sowohl Versicherungslücken als auch Doppelversicherungen bzw Doppelleistungen verhindert werden. Eine Einschränkung der Anknüpfung an die Rechtsstellung des Geldunterhaltspflichtigen ist dabei nicht vorgesehen.