OGH: Zur Mäßigung der Konventionalstrafe
Eine Vertragsstrafe ist nicht von Amts wegen zu mäßigen, vielmehr ist der Beklagte mit dem Beweis belastet, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist oder der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag
§ 1336 ABGB
GZ 7 Ob 281/08m, 29.04.2009
OGH: Eine Vertragsstrafe ist nicht von Amts wegen zu mäßigen, vielmehr ist der Beklagte mit dem Beweis belastet, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist oder der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag; es ist daher entsprechendes Tatsachenvorbringen zum Vorliegen der Mäßigungskriterien notwendig. Zwar wird schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe das Begehren auf Ermäßigung gesehen, worauf das Gericht dann iSd Anleitungs- und Erörterungspflicht angehalten ist, die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechts zur Erörterung zu stellen; an der grundsätzlichen Behauptungs- und Beweislast ändert dies aber nichts.