18.06.2009 Zivilrecht

OGH: Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung, mit welcher die Errichtungskosten des Drittvertrags auf den Vorkaufsberechtigten überwälzt werden sollen

Eine Vertragsklausel im Drittvertrag, die den Vorkaufsberechtigten verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten diesem unmittelbar zu ersetzen, ist jedenfalls dann nicht als unzulässig zu beurteilen, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert; eine Erschwerung ist dann nicht anzunehmen, wenn der Vorkaufsberechtigte keinen neuen Vertrag errichtete, sondern den vom Erstkäufer beauftragten Originalkaufvertrag verwendete


Schlagworte: Vorkaufsrecht, Kaufvertrag, Nebenbedingungen
Gesetze:

§§ 1053 ff ABGB, §§ 1072 ff ABGB, § 1077 ABGB

GZ 8 Ob 161/08x, 02.04.2009

Der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Drittkäufer enthielt eine Klausel, wonach der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung seines Vorkaufsrechts die Kosten der Vertragserrichtung alleine zu tragen habe.

OGH: Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen ihm und dem Verpflichteten ein Kaufvertrag, der inhaltlich mit jenem übereinstimmt, den der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat. Gem § 1077 zweiter Satz ABGB sind dem Drittvertrag auch alle Nebenbedingungen - so etwa auch Zahlungskonditionen, Gefahrtragung, Gewährleistung und Kosten der Vertragserrichtung - zu entnehmen. Eine Vereinbarung, wonach der Veräußerer die frustrierten Kosten des Drittkäufers trägt, kann wirksam vereinbart werden. Daher liegt eine Vertragsklausel, wonach der Vorkaufsberechtigte die "frustrierten" Kosten des Drittkäufers übernimmt, nicht außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas und kann wirksam vereinbart werden. Von einer unbilligen Erschwerung des Vorkaufsrechts kann nicht gesprochen werden, wenn der Vorteilsberechtigte - wie hier -keinen neuen Vertrag errichtete, sondern den vom Drittkäufer beauftragten Originalkaufvertrag verwendete.