OGH: Ist der Unterhalt nach Ehescheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft so zu bemessen, dass die Unterhaltsberechtigte - unabhängig von den sonstigen für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Kriterien - in die Lage zu versetzen ist, ihr Wohnbedürfnis durch eine ebenso luxuriöse Wohnmöglichkeit wie vor der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu decken?
Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind zwar die bisherigen Lebensverhältnisse bestimmend; der Unterhaltsanspruch ist jedoch immer durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt
§ 94 Abs 2 ABGB
GZ 8 Ob 24/09a, 02.04.2009
OGH: Durch Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entsteht ein Geldunterhaltsanspruch, der nach allgemeinen Grundsätzen zu bemessen ist. Es trifft zwar zu, dass für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts die bisherigen Lebensverhältnisse, der sog Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend sind, doch ist der Unterhaltsanspruch immer auch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt. Aus der vormaligen Gewährung von Naturalunterhalt in Form einer Zurverfügungstellung des im Alleineigentum des unterhaltsverpflichteten Gatten stehenden villenähnlichen Hauses als Ehewohnung kann nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls der Geldunterhalt so zu bemessen sei, dass er die Unterhaltsberechtigte - unabhängig von den sonstigen für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Kriterien - in die Lage versetzen müsse, ihr Wohnbedürfnis durch eine gleichermaßen luxuriöse Wohnmöglichkeit zu decken.