OGH: Namensrechtliche Ansprüche gegen Domaininhaber
Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme
§ 43 ABGB
GZ 17 Ob 44/08g, 24.03.2009
Der Beklagte ist Justizwachebeamter. Er betätigt sich in der Personalvertretung und in der Gewerkschaft und betreibt unter der Domain "justizwache.at" einen Internetauftritt, in dem er sich kritisch mit Maßnahmen der Regierung im Bereich des Strafvollzugs auseinandersetzt. Die klagende Republik Österreich begehrt, dem Beklagten zu untersagen, die Internet-Domain "www.justizwache.at" zu verwenden.
OGH: Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Namensfunktion. Der Beklagte nutzt daher die der Klägerin zugewiesene Bezeichnung "Justizwache" als Name. Er hat dafür weder eine Genehmigung der Klägerin eingeholt, noch verfügt er über eigene Rechte an der Bezeichnung "Justizwache".
Nach Auffassung des Senats ist - außer bei Gleichnamigkeit - im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung.
Da die Verwendung des Namens als Domain jedenfalls in berechtigte Interessen der Klägerin eingreift, ist die Unterlassungspflicht des Beklagten nicht auf die Nutzung der Domain für eine Website mit einem bestimmten (kritischen) Inhalt beschränkt. Vielmehr besteht der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch zur Gänze zu Recht.
Das von der Klägerin begehrte Verbot der Nutzung einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung ist grundsätzlich möglich, um eine allzu leichte Umgehung des Verbots zu verhindern. Es wird jedoch - wegen des sonst fehlenden namensbedingten Anlockeffekts - nur bei geringfügigen Abweichungen vom tatsächlichen Namen eingreifen können (zB justizwache.at).
Sobald hingegen schon aus der Domain selbst hervorgeht, dass die Website nicht (zwingend) vom Namensträger betrieben wird, liegt keine Namensanmaßung, sondern eine bloße Namensnennung vor, die nach anderen Kriterien zu beurteilen ist. Danach wäre etwa eine Domain "justizwache-kritisch.at" jedenfalls zulässig. Durch das hier ausgesprochene Verbot wird die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten daher in keiner Weise beeinträchtigt.
Da es nicht auf den Inhalt der Website ankommt, besteht auch der Löschungsanspruch der Klägerin zu Recht. Denn ohne Zustimmung des Namensträgers ist schon die Registrierung der Domain, die den verpönten Anlockeffekt erst ermöglicht, rechtswidrig; eine erlaubte Nutzung ist - außer bei Zustimmung des Namensträgers - nicht denkbar. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Beseitigung dieses Zustands.