OGH: Berichtigungen von Eintragungen im Grundbuch gem § 21 GUG
Buchberechtigte haben die Möglichkeit, die Aufnahme von Eintragungen, die bei der Ersterfassung als gegenstandslos nicht gespeichert worden sind, in das Grundbuch zu beantragen
§ 21 GUB
GZ 5 Ob 240/08t, 03.03.2009
OGH: Nach § 19 Abs 1 GUG sind bei der ADV-Grundbuchsumstellung die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Gem § 19 Abs 2 GUG sind jedoch 1. Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie gem § 131 Abs 2 GBG gegenstandslos sind, und 2. vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1.100 EUR nicht übersteigen, nicht zu speichern. § 21 GUG regelt die Berichtigung iZm der Grundbuchsumstellung. Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten Eintragungen nicht dem § 19 GUG, so sind sie auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren in Grundbuchsachen zu berichtigen. Die Berichtigung umfasst auch die Aufnahme fehlender Eintragungen. Auf Antrag sind auch Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gem § 19 Abs 2 GUG unterblieben ist. Für die im § 19 Abs 2 Z 1 GUG angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Löschung gem § 133 GBG sogleich angeordnet werden könnte.
Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nach § 21 Abs 3 GUG nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird. § 21 Abs 1 und 2 GUG enthalten keine ausdrückliche Regelung, wem ein Antragsrecht nach diesen Gesetzesbestimmungen zustehen könnte. In den Materialien wird allerdings referiert, "gem Abs 2 haben Buchberechtigte die Möglichkeit, die Aufnahme von Eintragungen, die bei der Ersterfassung als gegenstandslos nicht gespeichert worden sind, in das Grundbuch zu beantragen".