OGH: Großeltern sind "Eltern" iSv § 594 ABGB und demnach zeugnisunfähig
Der OGH bleibt bei seiner stRspr, wonach Großeltern als "Eltern" iSd § 594 ABGB angesehen werden und als solche zeugnisunfähig sind
§ 585 ABGB aF, § 594 ABGB, § 42 ABGB
GZ 1 Ob 181/08m, 26.02.2009
OGH: Gem § 594 ABGB ist ein Erbe oder Legatar in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses ebenso wenig ein fähiger Zeuge wie dessen Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Nach § 42 ABGB sind unter "Eltern" alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen. Das Argument, wonach der Gesetzesgrund der Befangenheit für alle vermöge ihres nahen gesetzlichen Erbrechts besonders interessierten Verwandten bestehe und das Gesetz selbst erheblich ferner stehende Angehörige (Schwäger) ausschließe, ist schlagkräftig. Aus diesen Überlegungen bleibt der OGH bei seiner stRspr, wonach Großeltern als "Eltern" iSd § 594 ABGB angesehen werden und als solche zeugnisunfähig sind.