28.05.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Verwaltungsbehörde im Rahmen einer Bescheidauflage eine zivilrechtliche verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters bindend anordnen kann

Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Veranstaltungsstättengenehmigung durch Salzburger Verwaltungsbehörde, verschuldensunabhängige Haftung des Bescheidadressaten für Schäden durch Besucher oder Mitwirkende der Veranstaltung kann nicht bindend angeordnet werden
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 10 Ob 15/08s, 17.03.2009

Der beklagte Krampusverein veranstaltete einen Krampuslauf, an dem die Klägerin als Zuschauerin teilnahm. Für diesen Krampuslauf hatte der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde eine Genehmigung erteilt, welche die Auflage enthielt, dass der Veranstalter für Schäden haftet, die durch Besucher oder Mitwirkende der Veranstaltung verursacht werden, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden kann. Als ein Krampus in die Zuschauermenge stürmte, erlitt die Klägerin schwere Verletzungen an einem Auge. Sie begehrt nun Schadenersatz von der beklagten Partei.

OGH: Die in einer Nebenbestimmung des Bescheids, mit dem der Bürgermeister die Veranstaltung des beklagten Vereins nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 genehmigte, angeordnete Erfolgshaftung der beklagten Partei ist keine taugliche Anspruchsgrundlage, weil die Nebenbestimmung nicht verbindlich ist.

Die im Bescheid angeordnete schadenersatzrechtliche Haftung des Bescheidadressaten durfte schon ihrem Typus nach nicht in einem Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 vorgesehen werden.

Gesetzlose Nebenbestimmungen (insbesondere Auflagen) sind nach der Rechtsprechung des VwGH vom Hauptinhalt des Bescheidspruchs (im Anlassfall: die Erteilung der Veranstaltungsstättengenehmigung) trennbar.