OGH: Ist der vom Erblasser für die Tilgung von Verzugszinsen aus einem Kredit zum Kauf beweglicher Sachen zugewendete Barbetrag bei der Anrechnung als Vorausempfang gem § 788 ABGB nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten?
Bei der Bezahlung von Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von der Einrechnung unterliegenden Gegenstände aufgenommen wurden, handelt es sich um die Bezahlung von Schulden iSd § 788 ABGB, weshalb der zugewendete Betrag im Zuge der Anrechnung gem § 788 ABGB nach dem Lebenshaltungskostenindex aufzuwerten ist
§§ 788 f ABGB
GZ 2 Ob 225/08i, 19.02.2009
OGH: Vorausempfänge von Bargeld sind grundsätzlich nach dem Lebenshaltungskostenindex aufzuwerten, es sei denn, es wurde zur Anschaffung einer bestimmten Sache (Wohnung, Einrichtung, Kleidung, Fahrzeug) gegeben und der Empfänger hat die Sache auch ohne unnötigen Aufschub erworben. Die Bezahlung von Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von der Einrechnung unterliegenden Gegenständen aufgenommen wurden, ist kein zur Anschaffung einer bestimmten Sache gegebenes Geld. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezahlung von Schulden iSd § 788 ABGB, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden sind.