21.05.2009 Zivilrecht

OGH: Ist eine Zahlung des Erblassers als Wechselbürge als anrechnungspflichtiger Vorempfang nach § 788 ABGB anzusehen?

Zahlungen des Erblassers als Wechselbürge sind keine einrechnungspflichtigen Zuwendungen gem §§ 788 f ABGB, weil der Erblasser mit diesen Zahlungen eine eigene Verbindlichkeit bezahlt und einen wechselrechtlichen Rückgriffsanspruch gem Art 32 Abs 3 WG erworben hat


Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsanspruch, anrechenbare Vorausempfänge, Wechselrecht, Wechselbürgschaftszahlungen
Gesetze:

§§ 788 f ABGB, Art 32 Abs 3 WG

GZ 2 Ob 225/08i, 19.02.2009

OGH: Wechselbürgschaftszahlungen können nicht in Kaufpreiszahlungen umgedeutet werden, weil zwischen Grundgeschäft und Wechselgeschäft streng zu unterscheiden ist. Der Erblasser hat mit den Wechselbürgschaftszahlungen eine eigene Verbindlichkeit bezahlt und dadurch einen wechselrechtlichen Rückgriffsanspruch gem Art 32 Abs 3 WG erworben. Aus diesem Grund handelt es sich dabei um keine einrechnungspflichtigen Zuwendungen gem §§ 788 f ABGB.