21.05.2009 Zivilrecht

OGH: Zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltschuldners

Die Anwendbarkeit der VO 1408/71 stellt nicht allein auf den unterhaltspflichtigen Elternteil ab


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, unbekannter Aufenthalt, Arbeitnehmer
Gesetze:

§ 2 Abs 1 UVG, Art 3 VO Nr. 1408/71 (Wanderarbeitnehmerverordnung), Art 13 VO Nr. 1408/71, Art 73 VO Nr. 1408/71, Art 75 VO Nr. 1408/71

GZ 10 Ob 107/08w, 17.03.2009

Vom Erstgericht wurde der Antrag auf Unterhaltsvorschuss mit der Begründung abgelehnt, dass der unterhaltspflichtige Vater unbekannten Aufenthalts und damit nicht auszuschließen sei, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit nicht schon die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung angenommen werden könne. Das Rekursgericht änderte die Begründung dahingehend ab, dass allein auf die Rechtsstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils abzustellen sei und somit die Anwendung der VO 1408/71 ausscheide.

OGH: Voraussetzung für die Anwendung der VO 1408/71 ist zum einen, dass zumindest ein Elternteil entweder gegen zumindest ein Risiko in zumindest einem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist oder als arbeitsloser Arbeitnehmer der Sozialversicherung unterliegt, zum anderen, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, dh ein rechtlicher Anknüpfungspunkt zu einem anderen Mitgliedsstaat gegeben ist. Die Voraussetzung des grenzüberschreitenden Sachverhalts kann von beiden Elternteilen erfüllt werden, dh sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch dem Elternteil, bei welchem sich das Kind aufhält.