OGH: UVG - Fußfesseln als Freiheitsentziehung zu werten?
Der gelockerte Strafvollzug ist eine Art der Strafverbüßung, welche die Anwendung des § 4 Z 3 UVG nicht ausschließt
§ 4 Z 3 UVG
GZ 10 Ob 109/08i, 17.03.2009
In der gegenständlichen Pflegschaftssache wurde mit der Gewährung der zunächst aufgrund der über den Vater verhängten Strafhaft geleisteten Unterhaltsvorschüsse mit der Begründung innegehalten, dass infolge der elektronischen Aufsicht kein Freiheitsentzug mehr vorliege. Das Rekursgericht vertrat demgegenüber die gegenteilige Meinung, dass die Fußfesseln die Voraussetzungen des § 4 Z 3 UVG erfüllen.
OGH: Bestehen Zweifel, ob die gewährten Unterhaltsvorschüsse in der bewilligten Form und Höhe weiter zu leisten sind, muss darauf abgestellt werden, ob sich daraus begründete Bedenken ergeben. Eine Innehaltung hat hingegen nicht zu erfolgen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich diese Zweifel bestätigen. Der Anspruch auf eine Weitergewährung der Vorschüsse besteht bei jeglicher Art von Freiheitsentziehung, sofern diese durch das Strafgericht angeordnet wurde. Von dieser Tatbestandswirkung erfasst sind daher auch vorbeugende Maßnahmen und der gelockerte Strafvollzug. Des Weiteren sind jedoch Feststellungen zu treffen, ob es dem Unterhaltspflichtigen trotz der eingeschränkten Freiheit möglich war, ein Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen, womit die Anwendung des § 4 Z 3 UVG ausscheidet.