07.05.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation des Patientenanwalts

Im Bereich des Unterbringungsrechts ist der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht anzuwenden


Schlagworte: Unterbringungsrecht, Rechtsmittel, Einmaligkeit, Patientenanwalt
Gesetze:

§ 14 Abs 1 UbG, § 28 Abs 1 UbG

GZ 8 Ob 167/08d, 23.02.2009

Im Zusammenhang mit einer Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie wurde sowohl seitens des Kranken als auch seitens des Patientenanwalts ein Rekurs gegen den Unterbringungsbeschluss erhoben, wobei der Rekurs des Patientenanwalts durch das Erstgericht mit der Begründung der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen wurde. Der Patientenanwalt handle als gesetzlicher Vertreter des Kranken und könne nur in dessen Namen ein Rechtsmittel einbringen, was jedoch durch den Kranken selbst bereits erfolgt sei.

OGH: Das UbG sieht vor, dass der Kranke sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch zur Wahrung seiner durch dieses Gesetz eingeräumten Rechte durch den Patientenanwalt vertreten wird, ohne jedoch dadurch seine Geschäfts- und Prozessfähigkeit einzubüßen. Zum Zweck eines umfassenden Rechtsschutzes des Kranken ist abweichend vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels sowohl ein seitens des Kranken erhobener Rekurs als auch der des Patientenanwalts einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen, andernfalls würde der Zweck, den Kranken auch selbständig handeln zu lassen, unterlaufen werden.