07.05.2009 Zivilrecht

OGH: Zum Rechtsweg bei Klagen bezüglich staatlicher Förderungen

Sobald sich der fördernde Rechtsträger privatrechtlich zu einer bestimmten Leistung, meist unter bestimmten Bedingungen, verpflichtet hat, ist der vertraglich zugesicherte Anspruch wie jeder privatrechtliche Anspruch klagbar; nur dann, wenn die Förderung ausnahmsweise mit Bescheid erfolgt, ist der Anspruch im öffentlich - rechtlichen Verfahren verfolgbar


Schlagworte: Zulässigkeit des Rechtsweges, staatliche Förderungen, grundsätzlich Zuständigkeit der Zivilgerichte, Ausnahme bei bescheidmäßig zuerkannten Förderungen, öffentlich-rechtliches Verfahren
Gesetze:

§ 1 JN, Art 137 B-VG

GZ 4 Ob 8/09v, 24.2.2009

Die Kläger betreiben eine Landwirtschaft und sind Empfänger von Förderungen der beklagten Republik Österreich. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Förderbedingungen forderte diese die Kläger Mitte 2005 auf, die bereits erhaltenen Förderungen zurückzuzahlen. In weiterer Folge rechnete sie ihren (behaupteten) Rückforderungsanspruch mit Subventionsforderungen der Kläger für das Jahr 2006 auf. Diese Förderungen waren den Klägern im Rahmen anderer Förderprogramme mit Bescheid zuerkannt worden; im Übrigen beruhten sie genauso wie die früheren Förderungen auf vertraglicher Grundlage. Die Kläger fordern zunächst die Feststellung, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten für im Jahr 2005 gewährte Subventionen nicht bestehe, nach Aufrechnung durch die Beklagte die Auszahlung der Förderung für 2006.

OGH: Die Gewährung von Subventionen fällt zwar in der Regel in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Das gilt aber nicht, wenn die Förderung ausnahmsweise mit Bescheid erfolgt; in diesem Fall kann der Anspruch (nur) im öffentlich-rechtlichen Verfahren verfolgt werden. Der Rechtsweg ist in solchen Fällen unzulässig.

Für die Entscheidung, ob eine bürgerliche Rechtssache iSv § 1 JN vorliegt, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass der Rückforderungsanspruch der Klägerin für im Jahr 2005 gewährte Subventionen nicht bestehe. Hauptfrage des Verfahrens war daher das Bestehen dieses - zweifellos zivilrechtlichen - Rückforderungsanspruchs. Insofern war der Rechtsweg daher zulässig.

In weiterer Folge rechnete die Beklagte ihren behaupteten Rückforderungsanspruch jedoch außergerichtlich gegen bestimmt genannte Subventionsforderungen der Kläger für das Jahr 2006 auf. Wenn die Kläger daraufhin ihr Begehren auf Zahlung des aufgerechneten Betrags umstellten, konnte das nur dahin verstanden werden, dass sie nun jene Subventionen begehrten, die nach Auffassung der Beklagten durch die Aufrechnung mit ihrem Rückforderungsanspruch erloschen waren. Denn anders lässt sich das Leistungsbegehren nicht erklären.

Unstrittig ist, dass die Beklagte mit ihrem behaupteten Rückforderungsanspruch ua gegen eine bereits bescheidmäßig zuerkannte und damit jedenfalls öffentlich-rechtliche Subventionsforderung der Kläger von insgesamt 13.432,05 EUR aufgerechnet hatte. Da diese Förderung den Klägern - im Sinn ihres Vorbringens - wegen des Vorwurfs einer Förderrichtlinienverletzung "vorenthalten" worden war, bezog sich das Klagebegehren auch auf diesen Betrag. Insofern war der Rechtsweg daher unzulässig.

Sofern die Bescheide keinen vollstreckbaren Leistungsbefehl enthielten, hätten die Kläger beim VfGH eine Klage nach Art 137 B-VG erheben müssen. Dort hätte sich die Beklagte nur dann auf die Aufrechnung mit ihrem zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch berufen können, wenn darüber - anders als hier - bereits rechtskräftig entschieden gewesen wäre.