23.04.2009 Zivilrecht

OGH: § 15 c lit b WGG - Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

Die Bauvereinigung darf ihr Verkaufsangebot davon abhängig machen, dass es von einer Mindestanzahl von Mietern (Nutzungsberechtigten) angenommen wird


Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum, Anwendungsbereich, Mindestkäuferquote
Gesetze:

§ 15c WGG

GZ 5 Ob 6/09g, 10.02.2009

OGH: Die in § 15c lit b WGG enthaltene Neuregelung über den Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum aufgrund eines verbindlichen Angebotes der Bauvereinigung (also auf rechtsgeschäftlicher Basis) gilt seit dem 1.1.2002 für all jene Fälle, in denen es noch nicht zur Übereignung der Wohnung gekommen ist. Die Bauvereinigung darf ihr Verkaufsangebot davon abhängig machen, dass es von einer Mindestanzahl von Mietern (Nutzungsberechtigten) angenommen wird (§ 15c lit b Z 1 WGG). Damit hat der Gesetzgeber die früher unzulässige Praxis von Bauvereinigung gebilligt, ihre Verkaufsbereitschaft an die Erfüllung einer Mindestkäuferquote zu binden. Der von der Antragstellerin im gegenständlichen Fall behauptete Widerspruch zwischen § 15c WGG und dem WEG 2002 liegt nicht vor, weil letztgenannte Bestimmungen nicht das wirksame Zustandekommen eines die spätere Wohnungseigentumsbegründung ermöglichenden Titels regeln. Auch ein Fall des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG liegt nicht vor, weil es der Antragsgegnerin ohnehin nicht zustand, eine von ihr zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Dass keine wirksame Einigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zustande kam, beruhte auf einer schon ursprünglich vorgesehenen Bedingung, die infolge späterer Änderung der Rechtslage Geltung erlangte. Auch die von der Antragstellerin behaupteten Schwierigkeiten bei der Handhabung einer Mindestkäuferquote in den Fällen, in denen Ehegatten je zur Hälfte Eigentum erwerben wollen oder eine ungerade Anzahl von Mietern auf einer Liegenschaft vorhanden sind, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil in der Wohnhausanlage mit insgesamt 41 Wohnungen allein der Vater der Antragstellerin auf das Angebot der Bauvereinigung eingegangen ist, sodass am Verfehlen der Mindestkäuferquote keinerlei Zweifel bestehen können.