12.03.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Ansprüchen gegenüber einer GmbH, die vom anderen Ehegatten dominiert wird - Anwendbarkeit des § 1495 ABGB?

Es ist strikt zwischen den Interessen einer GmbH und ihrer Gesellschafter zu trennen


Schlagworte: Verjährung, Hemmung, Ehegatten
Gesetze:

§ 1495 ABGB

GZ 8 ObA 76/08x, 16.12.2008

Die Ansprüche der Klägerin resultieren aus einem Dienstverhältnis zu der beklagten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der frühere Ehegatte der Klägerin gewesen war. Dem Einwand der Verjährung hielt die Klägerin entgegen, dass Forderungen zwischen Ehegatten einer Verjährungshemmung unterliegen und die Klagsführung gegen die beklagte Partei unzumutbar gewesen sei.

OGH: Die Geltendmachung von Rechten und Pflichten im familienrechtlichen Bereich ist erschwert, um den Familienfrieden zu erhalten. Dementsprechend sieht das Gesetz bei aufrechter Ehe eine Hemmung der Verjährung vor, wobei weder auf eine aufrechte häusliche Gemeinschaft noch auf die Zumutbarkeit einer Klagsführung abzustellen ist. Die Anwendung der gegenständlichen Bestimmung scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, da es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer GmbH als Arbeitgeberin geht und deren Interessen strikt von jenen ihrer Gesellschafter zu trennen ist.