26.02.2009 Zivilrecht

OGH: WEG - zur Festlegung eines Verteilungsschlüssels bei Parkwippen

Die Beteiligung von Wohnungseigentümern mit gewöhnlichen Abstellplätzen an den Aufwendungen für den Mechanismus einer Parkwippe stellt keine Benachteiligung dar


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Erhaltungspflicht, Nutzungsmöglichkeit, Abrechnung
Gesetze:

§ 32 WEG 2002

GZ 5 Ob 182/08p, 25.11.2008

Der OGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Sinne einer gerechten Kostenverteilung zwischen Stapelparkplätzen in Form eines Wippenmechanismus und gewöhnlichen Abstellplätzen zu unterscheiden ist. Die Antragstellerin begehrte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten und der mit der mit der Stapelanlage verbundenen höheren Kosten die Festlegung eines abweichenden Verteilungsschlüssels. Von den Vorinstanzen wurden sämtliche Anträge mit der Begründung abgewiesen, dass Wippenmechanismus und Hydraulik als allgemeine Teile der Liegenschaft von allen Wohnungseigentümern zu erhalten seien.

OGH: Sowohl bei den Stapelparkplätzen als auch bei den gewöhnlichen Abstellplätzen handelt es sich um Zubehörwohnungseigentum. Der in Frage stehende Wippmechanismus ist als allgemeiner Teil der Liegenschaft zu qualifizieren und unterliegt damit der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Nachdem die Aufwendungen für die gewöhnlichen Abstellplätze und die Stapelabstellflächen unterschiedlich sind und die Nutzung nicht allen Miteigentümern in gleicher Weise offen steht, ist der Mechanismus der Stapelparkanlage einer abweichenden Abrechnung zugänglich. Allerdings erfordert die Festsetzung einer geänderten Abrechnungs- und Abstimmungseinheit im Falle einer bestehenden Vereinbarung iSd § 32 Abs 2 WEG das Vorliegen geänderter Nutzungsmöglichkeiten. Die Besonderheit des Anlassfalles besteht darin, dass die Errichtung von Parkplätzen Bedingung für die Erteilung der Baubewilligung war. Es wäre unbillig, jenen Wohnungseigentümern, deren Abstellplätze erschwert und eingeschränkt nutzbar sind, die Kosten für die zur Erteilung der Baubewilligung notwendigen Errichtung der Parkwippanlage allein aufzubürden.