22.01.2009 Zivilrecht

OGH: Anspruch des Noterben auf Verzugszinsen

Wird ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung geltend gemacht, besteht auch Anspruch auf gesetzliche Zinsen ab Geltendmachung des bezifferten Klagebegehrens, weil es sich um einen Geldanspruch handelt


Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteil, Ergänzung, Schenkung, Zinsen
Gesetze:

§ 785 ABGB, § 951 ABGB, § 952 ABGB

GZ 9 Ob 57/07h, 25.11.2008

Die Klägerin begehrt die Auszahlung des Schenkungspflichteiles, nachdem die Pflichtteilsforderung durch die Verlassenschaft nicht gedeckt werden kann. Der Vater der Klägerin habe dem Beklagten zu Lebzeiten sein Vermögen in Form von Schenkungen übertragen. Der Beklagte wandte ua ein, die Liegenschaft, deren Kaufpreis ihm der Erblasser schenkungshalber erlassen habe, sei zwangsversteigert worden, sodass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen sei. Darüber hinaus seien Prozesskosten von in diesem Zusammenhang geführten Verfahren in Abzug zu bringen.

OGH: Der Verlassenschaft sind als Passiva sowohl Erbgangsschulden als auch Prozesskosten anzulasten, soweit ein Verfahren zur Anfechtung jener Verträge, die der Erblasser zu Lebzeiten geschlossen hat, geführt wird. Grund dafür ist, dass diese Kosten mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses unzweifelhaft in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus sind dem Noterben Zinsen zu gewähren, wenn dieser einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung erhebt. Die Zinsen sind ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab welchem der Noterbe den Ausgleichsanspruch gegenüber dem Beschenkten mangels Abdeckung durch den Nachlass fällig stellt.