OGH: Verwender iSd § 28 Abs 1 KSchG
Ausnahmsweise kann auch jemand, der nicht Partei des Vertrags ist, Verwender sein, wenn er an der Einbeziehung und Geltung der AGB selbst ein erhebliches Eigeninteresse hat; so etwa, wenn die eigenen wirtschaftlichen Interessen gefördert werden
§ 28 KSchG
GZ 8 Ob 110/08x, 14.10.2008
Die Rechtsmittelwerberin wendet sich dagegen, als "Verwenderin" der Klauseln, die tatsächlich (nur) in den AVB der Tochtergesellschaften enthalten gewesen wären, angesehen zu werden, wobei diese AVB auch Gegenstand einer von der klagenden Partei beim Handelsgericht Wien eingebrachten weiteren Unterlassungsklage seien.
OGH: Grundsätzlich ist Verwender iSd § 28 Abs 1 KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. In Deutschland wurde bei insoweit gleicher Rechtslage die Ansicht vertreten, dass auch ein Vertreter ausnahmsweise Verwender sei, wenn er an der Einbeziehung und Geltung der AGB selbst ein erhebliches Eigeninteresse habe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die eigenen wirtschaftlichen Interessen gefördert würden. In Österreich folgen Langer und Kühnberg dieser in Deutschland vertretenen Auffassung. So erachtete der OGH etwa eine Hausverwalterin, die Mietverträge zwar auf Namen und auf Rechnung ihrer Kunden abschloss, dabei aber die von ihr selbst entwickelten Vertrags-Textbausteine verwendete und dem Mieter gegenüber wie der Vermieter auftrat, als "Verwender" der AGB der Vermieterin. Umso mehr ist die hier beklagte Partei als Verwender anzusehen, kamen ihr doch nach den Feststellungen bei den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin) zu und war sie maßgeblich in die "Vertragsgestion" eingebunden. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach § 28 KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern. Die Rechtsmittelwerberin gesteht sogar ausdrücklich zu, dass sie sich, wenn unter "Verwender" nach Kühnberg auch ein Vertragspartner, der die AVB im Rahmen seines geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts heranziehe, zu verstehen sei, die inkriminierten Klauseln grundsätzlich anrechnen lassen müsse, bestreitet aber, dass dies "im gegenständlichen Verfahren und zum jetzigen Zeitpunkt möglich" sei.
Abgesehen davon, dass eine Abmahnung keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gem § 28 KSchG wäre, hat die klagende Partei die inkriminierten Klauseln in ihrer Klage detailliert bezeichnet und waren auch diese - also nicht bloß jene der beklagten Partei selbst - Gegenstand des Verfahrens. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die beklagte Partei damit (ebenso) als Verwenderin auch dieser Klauseln anzusehen sei, erweist sich somit als zutreffend; aus den dargestellten Gründen muss sich die Beklagte somit auch die AVB der Tochtergesellschaften zurechnen lassen und waren auch die betreffenden Klauseln als "ihre" (eigenen) AVB anzusehen und im Lichte der §§ 28, 29 KSchG zu prüfen.