15.01.2009 Zivilrecht

OHG: Zur Frage, inwieweit eine Verbindung der Verfahren gem § 6 Abs 4 MRG abgelehnt werden darf

Soweit es einem Antrag gem § 18 MRG an Schlüssigkeit mangelt, besteht keine Pflicht, das Verfahren auf Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten mit jenem auf Mietzinserhöhung zu deren Finanzierung zu verbinden


Schlagworte: Mietrecht, Erhaltungsarbeiten, Mietzinserhöhung,
Gesetze:

§ 6 MRG, § 18 MRG

GZ 5 Ob 208/08m, 04.11.2008

Gegenstand des Verfahrens ist die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten gem § 6 MRG bezogen auf den Austausch von Außenfenstern. Von den Antragsgegnern wurde auch ein Verfahren auf Erhöhung der Mietzinse gem § 18 MRG eingeleitet und die Verbindung der Verfahren beantragt. Von den Vorinstanzen wurde dieser Antrag jedoch abgewiesen, weil die Finanzierung der begehrten Erneuerung der Außenfenster nicht in das Mietzinserhöhungsbegehren aufgenommen worden sei.

OHG: Gelingt es dem Vermieter nicht, schlüssig darzulegen, dass eine Erhöhung der Mietzinse erforderlich ist, um jene Erhaltungsarbeiten zu finanzieren, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind sowie jener, die vom Vermieter beabsichtigt sind, ist eine Verbindungspflicht des Gerichts auszuschließen. Soweit kein Antrag gem § 18 MRG gestellt wird, kann der Vermieter die Abweisung eines Antrages nach § 6 Abs 1 MRG nicht mit dem Einwand erwirken, dass auch sonstige Arbeiten durchzuführen wären.