OGH: Zur Verfahrensbeteiligung des einen Fruchtgenuss einräumenden Miteigentümers
Hat eine Person mehrere Rechtspositionen zulässigerweise inne, entscheidet der Sachantrag darüber, ob die Person als Antragsteller oder Antragsgegner am Verfahren beteiligt ist
§ 1120 ABGB, § 6 MRG
GZ 5 Ob 170/08y, 04.11.2008
Die gegenständliche Außerstreitsache betrifft Schäden im Zuge von Umbauarbeiten in einer Wohnung. Der Zweitantragstellerin, die auch Bestandnehmerin ist, wurde durch den Minderheitseigentümer der Liegenschaft auch ein Fruchtgenussrecht eingeräumt. Daraus ergab sich die Frage, inwieweit sich ein Antrag gem § 6 MRG gegen den Miteigentümer zu richten hat, der ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und der Berechtigte ohnehin am Verfahren beteiligt ist.
OGH: Die Einräumung eines Fruchtgenussrechts iSd § 1120 ABGB führt ex lege zu einem Bestandgeberwechsel, ohne dass eine Verständigung des Mieters erforderlich wäre. Daraus folgt, dass in einem Verfahren, in welchem die Durchführung von Erhaltungsarbeiten durchgesetzt werden soll, der Fruchtgenussberechtigte anstelle des Eigentümers passiv legitimiert ist. Aus rechtlicher Sicht ist es zulässig, wenn die Rechtsposition des Bestandnehmers und des Bestandgebers in einer Person vereint sind. In diesem Fall entscheidet der Verfahrensantrag darüber, welche verfahrensrechtliche Position dieser Person beizumessen ist.