OGH: Zum Kumulierungsverbot des § 86 GBG
Das Kumulierungsverbot wird nicht verletzt, wenn sich die begehrten Eintragungen nicht auf ein- und dieselbe Urkunden stützen oder in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen
§ 86 GBG
GZ 5 Ob 176/08f, 21.10.2008
Von den Antragstellern wurde in deren Grundbuchsgesuch die Vornahme mehrfacher Grundbuchshandlungen aufgrund eines Übergabsvertrages begehrt, die von den Vorinstanzen wegen eines Verstoßes gegen das Kumulierungsverbot des § 86 GBG abgewiesen wurden. Der Antrag sei unübersichtlich, erschwere die gerichtliche Erledigung und erhöhe die Fehleranfälligkeit beim Vollzug.
OGH: Strittig ist im gegenständlichen Fall, inwieweit das aus § 86 GBG abzuleitende Kumulierungsverbot der Verbücherung von Rechtsbegründungen einschließlich der Löschung mehrerer Rechte aufgrund eines einzigen Gesuchs entgegensteht. Die Auslegung des Kumulierungsverbots hat einschränkend zu erfolgen. Es können daher auch mehrere gleichrangige Anträge eingebracht werden, die auf mehrere Urkunden gestützt werden können oder Eintragungen in mehrere Grundbuchseinlagen begehrt werden. Soweit die Erledigung dabei die gleiche Schwierigkeit darstellt wie bei Einbringung mehrere Anträge, ist die Kumulierung zulässig.