OGH: Anspruch auf Geldunterhalt bei leerstehender Ehewohnung
Verlässt der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne gerechtfertigte Gründe die gemeinsame Ehewohnung, deren Kosten vom unterhaltspflichtigen Ehegatten getragen werden, besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt
§ 94 ABGB
GZ 6 Ob 15/08m, 01.10.2008
Zwischen den Streitteilen ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Beide sind aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, wobei die Wohnungsfinanzierungs- und erhaltungskosten allein vom beklagten Ehemann getragen werden. Dem Begehren der Klägerin auf einstweiligen Unterhalt hält er daher entgegen, dass dieser die Hälfte der Erhaltungskosten anzurechnen seien.
OGH: Die vom unterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Kosten für die Wohnungsfinanzierung hat sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte zur Hälfte auf den Unterhalt anrechnen zu lassen. Wohnungsbenützungskosten gelten als Naturalunterhalt und sind entsprechend anzurechnen, wobei der unterhaltspflichtige Ehegatte je nachdem, aus welchem Grund er die gemeinsame Ehewohnung verlassen hat, bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist oder nicht. Steht die Ehewohnung zur Verfügung und kann daher zur Deckung des Wohnbedürfnisses herangezogen werden, wäre es unbillig, Geldunterhalt zu verlangen, wenn keine Rechtfertigung für den Auszug aus der Wohnung vorliegt.