01.01.2009 Zivilrecht
OGH: Zur Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts iZm Wucher
Die Ungültigkeit wirkt nach herrschender Ansicht nicht von selbst, sondern bedarf einer entsprechenden richterlichen Ungültigkeitserklärung
Schlagworte: Wucher, Anfechtbarkeit, Ungültigkeitserklärung
Gesetze:
§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB
GZ 7 Ob 160/08t, 22.10.2008
OGH: Nach herrschender Meinung macht Wucher das Geschäft nicht ungültig, sondern anfechtbar. Solange der Bewucherte sein Gestaltungsrecht (Anfechtungsrecht) nicht ausübt, bleibt das Geschäft daher wirksam. Die Ungültigkeit wirkt nach herrschender Ansicht also nicht von selbst, sondern bedarf einer entsprechenden richterlichen Ungültigkeitserklärung. Ein Bewucherter hat deshalb, ehe er Zahlungen zufolge Unwirksamkeit des bewucherten Geschäfts verlangen kann, eine entsprechende richterliche Ungültigkeitserklärung herbeizuführen.