01.01.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts iZm Wucher

Die Ungültigkeit wirkt nach herrschender Ansicht nicht von selbst, sondern bedarf einer entsprechenden richterlichen Ungültigkeitserklärung


Schlagworte: Wucher, Anfechtbarkeit, Ungültigkeitserklärung
Gesetze:

§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB

GZ 7 Ob 160/08t, 22.10.2008

OGH: Nach herrschender Meinung macht Wucher das Geschäft nicht ungültig, sondern anfechtbar. Solange der Bewucherte sein Gestaltungsrecht (Anfechtungsrecht) nicht ausübt, bleibt das Geschäft daher wirksam. Die Ungültigkeit wirkt nach herrschender Ansicht also nicht von selbst, sondern bedarf einer entsprechenden richterlichen Ungültigkeitserklärung. Ein Bewucherter hat deshalb, ehe er Zahlungen zufolge Unwirksamkeit des bewucherten Geschäfts verlangen kann, eine entsprechende richterliche Ungültigkeitserklärung herbeizuführen.