01.01.2009 Zivilrecht

OGH: AHG - keine Hoheitsverwaltung beim Tätigwerden Privater im Rahmen der Diversion

Die Einrichtung, in der ein Beschuldigter über Anbot der Staatsanwaltschaft gemeinnützige Leistungen im Zuge der diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens erbringt, wird nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, keine Hoheitsverwaltung privater Einrichtungen bei Diversion
Gesetze:

§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, §§ 76 ff StVG, § 201 StPO

GZ 1 Ob 99/08b, 30.9.2008

Gegen den Kläger war bei einer Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen des Vergehens des Diebstahls anhängig. Ihm wurde die diversionelle Erledigung des Verfahrens durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 40 Stunden angeboten, was er annahm. Anlässlich der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen wurde der Kläger auf dem Gelände eines Tierschutzhauses von einem Schäferhundmischling in die linke Hand und das rechte Bein gebissen. Er begehrte aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch von 4.000 EUR Schmerzengeld, 1.000 EUR Verunstaltungsentschädigung und 150 EUR an Kleiderschaden sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für alle künftigen Verletzungsfolgen aus dem Vorfall hafte.

OGH: Die Tätigkeit der Einrichtungen erfolgt nicht in Vollziehung der Gesetze; mangels Betrauung mit der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben ist eine Einbindung von Einrichtungen als beliehene öffentlich-rechtliche Unternehmen in den Bereich hoheitlicher Vollziehung zu verneinen. Ist die Voraussetzung der Zuordnung zum Bereich der Hoheitsverwaltung nicht erfüllt, sind weder die Einrichtung noch deren Mitarbeiter Organe iSd § 1 Abs 2 AHG.