25.12.2008 Zivilrecht

OGH: Beschlussfassung über die vom Hausverwalter einzuholenden Anbote

Die Frage, welchem der Anbote zur Durchführung baulicher Maßnahmen der Vorzug zu geben ist, bedarf keiner Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Beschlussfassung, Verwalterpflichten, Erhaltungsarbeiten
Gesetze:

§ 17 WEG 1975, § 20 Abs 4 WEG 2002

GZ 5 Ob 186/08a, 09.09.2008

Von den Mit- und Wohnungseigentümern einer Liegenschaft wurde im Zuge eines Umlaufbeschlusses die Sanierung der Außenfenster und der Balkontüren beschlossen. Dieser Mehrheitsbeschluss wurde mit der Behauptung bekämpft, dass die vom Hausverwalter einzuholenden Anbote einer Beschlussfassung zu unterziehen seien. Von den Vorinstanzen wurde hingegen ausgesprochen, dass lediglich über die zweckmäßigste Sanierungsmöglichkeit abzustimmen sei.

OGH: Die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft kann auch in Form von Umlaufbeschlüssen erfolgen. Wird die Verletzung von Verwalterpflichten behauptet, kommt auch dem Verwalter Parteistellung zu. Bei über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten hat der Verwalter mindestens drei Anbote einzuholen, ohne dass deren Form gesetzlich geregelt ist. Wesentlich ist, dass für den Wohnungseigentümer erkennbar ist, welche baulichen Maßnahmen geplant sind und welche Kosten dafür entstehen. § 20 Abs 4 Satz 2 WEG schreibt jedoch nicht zwingend vor, dass über die eingeholten Anbote durch die Eigentümerversammlung abzustimmen ist.