OGH: Verbücherung eines durch Benützungsregelung eingeräumten Fruchtgenussrechts im Falle von Miteigentum
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Gleichstellung von Miteigentum mit angemerkter Benützungsregelung und Wohnungseigentum
§ 828 Abs 2 ABGB, § 17 Abs 3 WEG 2002
GZ 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
Der Antrag auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes zugunsten einzelner Grundstücke wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, dass im Falle von schlichtem Miteigentum kein Recht bestehe, bestimmte Liegenschaftsteile zu nutzen, sodass sich ein Fruchtgenussrecht nur auf den gesamten Grundbuchskörper beziehen könne.
OGH: Zwar kann im Falle von Miteigentum durch eine Gebrauchsregelung jedem Miteigentümer ein ausschließliches Nutzungsrecht an bestimmten räumlichen Liegenschaftsteilen eingeräumt werden, jedoch entfaltet eine solche Benutzungsvereinbarung lediglich obligatorische Wirkung. Mit der Einführung des § 828 Abs 2 ABGB wurde für solche Vereinbarungen die Möglichkeit einer Verbücherung geschaffen. Eine solche Anmerkung bewirkt allerdings lediglich die Bindung eines neu hinzutretenden Miteigentümers. Trotz dieser Bestimmung ist ein an realen Teilen einer Liegenschaft eingeräumtes Fruchtgenussrecht stets an die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer gebunden und belastet den gesamten Grundbuchskörper.